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2) wenn gegen den Regreßpflichtigen, welcher sie bestellt hat,
binnen Jahresfrist, vom Verfalltage des Wechsels an ge-
rehnet, auf Zahlung aus dem Wechsel nicht geklagt wor-
en ist;
3) wenn die Zahlung des Wechsels erfolgt oder die Wechsel-
kraft desselben erloschen ist.
2. Wegen Unsicherheit des Acceptanten.
Art. 29. Ist ein Wechsel ganz oder theilweise angenommen
worden, so kann in Betreff der acceptirten Summe Sicherheit
nur gefordert werden:
1) wenn über das Vermögen des Acceptanten der Konkurs
(Debitverfahren, Falliment) eröffnet worden ist, oder der
Acceptant auch nur seine Zahlungen eingestellt hat;
2) wenn nach Ausstellung des Wechsels eine Exekution über
das Vermögen des Acceptanten fruchtlos ausgefallen ist.
Wenn in diesen Fällen die Sicherheit von dem Acceptanten
nicht geleistet und dieserhalb Protest gegen denselben erhoben
wird, auch von den auf dem Wechsel etwa benannten Noth=
adressen die Annahme nach Ausweis des Protestes nicht zu er-
halten ist, so kann der Inhaber des Wechsels und jeder In-
dossatar gegen Auslieferung des Protestes von seinen Vor-
männern Sicherstellung fordern. (Art. 25—28.)
Der bloße Besitz des Wechsels vertritt die Stelle einer
Vollmacht, in den Nro. 1. und 2. genannten Fällen von dem
Acceptanten Sicherheitsbestellung zu fordern, und wenn solche
nicht zu erhalten ist, Protest erheben zu lassen.
Der Wechselinhaber ist berechtigt, in den Nr. 1. und 2.
genannten Fällen auch von dem Acceptanten im Wege des
Wechselprozesses Sicherheitsstellung zu fordern.
VII. Erfüllung der Wechselverbindlichkeit.
1. Zahlungstag.
Art. 30. Ist in dem Wechsel ein bestimmter Tag als
Zahlungstag bezeichnet, so tritt die Verfallzeit an diesem Tage ein.
Ist die Zahlungszeit auf die Mitte eines Monats gesetzt
worden, so ist der Wechsel am 15. dieses Monats fällig.
Ist die Zahlungszeit auf Anfang oder ist sie auf Ende
eines Monats gesetzt worden, so ist darunter der erste oder der
letzte Tag des Monats zu verstehen.