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Art. 31. Ein auf Sicht gestellter Wechsel ist bei der Vor-
zeigung fällig.
Ein solcher Wechsel muß, bei Verlust des wechselmäßigen
Anspruchs gegen die Indossanten und den Aussteller, nach Maß-
gabe der besonderen im Wechsel enthaltenen Bestimmung, und
in Ermangelung derselben binnen zwei Jahren nach der Aus-
stellung zur Zahlung präsentirt werden.
Hat ein Indossant auf einem Wechsel dieser Art seinem
Indossamente eine besondere Präsentationsfrist hinzugefügt, so
erlischt seine wechselmäßige Verpflichtung, wenn der Wechsel nicht
innerhalb dieser Frist präsentirt worden ist.
Art. 32. Bei Wechseln, welche mit dem Ablaufe einer
bestimmten Frist nach Sicht oder nach Dato zahlbar sind, tritt
die Verfallzeit ein:
1) wenn die Frist nach Tagen bestimmt ist, an dem letzten
Tage der Frist; bei Berechnung der Frist wird der Tag,
an welchem der nach Dato zahlbare Wechsel ausgestellt
oder der nach Sicht zahlbare zur Annahme präsentirt ist,
nicht mitgerechnet;
2) wenn die Frist nach Wochen, Monaten oder einem mehrere
Monate umfassenden Zeitraume (Jahr, halbes Jahr, Vier-
teljahr) bestimmt ist, an demjenigen Tage der Zahlungs-
woche oder des Zahlungsmonats, der durch seine Benennung
oder Zahl dem Tage der Ausstellung oder Präsentation
entspricht; fehlt dieser Tag in dem Zahlungsmonate, so tritt
die Verfallzeit am letzten Tage des Zahlungsmonats ein.
Der Ausdruck „halber Monat“ wird einem Zeitraume von
15 Tagen gleich geachtet. Ist der Wechsel auf einen oder mehrere
ganze Monate und einen halben Monat gestellt, so sind die 15
Tage zuletzt zu zählen.)
Art. 33. Respekttage finden nicht statt.
Art. 34. Ist in einem Lande, in welchem nach altem
Style gerechnet wird, ein im Inlande zahlbarer Wechsel nach
Dato ausgestellt, und dabei nicht bemerkt, daß der Wechsel nach
neuem Style datirt sei, oder ist derselbe nach beiden Stylen
datirt, so wird der Verfalltag nach demjenigen Kalendertage des
neuen Styles berechnet, welcher dem nach altem Style sich er-
gebenden Tage der Ausstellung entspricht.
*) Bei den vom Ausland eingehenden Usowechseln ist in Bayern
die Verfallzeit auf 14 Tage vom Tage der Präsentation an festgesetzt.
Der vayer. Sekretär. 41