Full text: Der belehrende bayerische Sekretär.

641 
Art. 31. Ein auf Sicht gestellter Wechsel ist bei der Vor- 
zeigung fällig. 
Ein solcher Wechsel muß, bei Verlust des wechselmäßigen 
Anspruchs gegen die Indossanten und den Aussteller, nach Maß- 
gabe der besonderen im Wechsel enthaltenen Bestimmung, und 
in Ermangelung derselben binnen zwei Jahren nach der Aus- 
stellung zur Zahlung präsentirt werden. 
Hat ein Indossant auf einem Wechsel dieser Art seinem 
Indossamente eine besondere Präsentationsfrist hinzugefügt, so 
erlischt seine wechselmäßige Verpflichtung, wenn der Wechsel nicht 
innerhalb dieser Frist präsentirt worden ist. 
Art. 32. Bei Wechseln, welche mit dem Ablaufe einer 
bestimmten Frist nach Sicht oder nach Dato zahlbar sind, tritt 
die Verfallzeit ein: 
1) wenn die Frist nach Tagen bestimmt ist, an dem letzten 
Tage der Frist; bei Berechnung der Frist wird der Tag, 
an welchem der nach Dato zahlbare Wechsel ausgestellt 
oder der nach Sicht zahlbare zur Annahme präsentirt ist, 
nicht mitgerechnet; 
2) wenn die Frist nach Wochen, Monaten oder einem mehrere 
Monate umfassenden Zeitraume (Jahr, halbes Jahr, Vier- 
teljahr) bestimmt ist, an demjenigen Tage der Zahlungs- 
woche oder des Zahlungsmonats, der durch seine Benennung 
oder Zahl dem Tage der Ausstellung oder Präsentation 
entspricht; fehlt dieser Tag in dem Zahlungsmonate, so tritt 
die Verfallzeit am letzten Tage des Zahlungsmonats ein. 
Der Ausdruck „halber Monat“ wird einem Zeitraume von 
15 Tagen gleich geachtet. Ist der Wechsel auf einen oder mehrere 
ganze Monate und einen halben Monat gestellt, so sind die 15 
Tage zuletzt zu zählen.) 
Art. 33. Respekttage finden nicht statt. 
Art. 34. Ist in einem Lande, in welchem nach altem 
Style gerechnet wird, ein im Inlande zahlbarer Wechsel nach 
Dato ausgestellt, und dabei nicht bemerkt, daß der Wechsel nach 
neuem Style datirt sei, oder ist derselbe nach beiden Stylen 
datirt, so wird der Verfalltag nach demjenigen Kalendertage des 
neuen Styles berechnet, welcher dem nach altem Style sich er- 
gebenden Tage der Ausstellung entspricht. 
*) Bei den vom Ausland eingehenden Usowechseln ist in Bayern 
die Verfallzeit auf 14 Tage vom Tage der Präsentation an festgesetzt. 
Der vayer. Sekretär. 41
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.