Full text: Der belehrende bayerische Sekretär.

644 
Art. 44. Zur Erhaltung des Wechselrechts gegen den 
Acceptanten bedarf es, mit Ausnahme des im Art. 43 erwähnten 
Falles, weder der Präsentation am Zahlungstage noch der Er- 
hebung eines Protestes. 
Art. 45. Der Inhaber eines Mangels Zahlung protestirten 
Wechsels ist verpflichtet, seinen unmittelbaren Vormann inner- 
halb zweier Tage nach dem Tage der Protesterhebung von der 
Nichtzahlung des Wechsels schriftlich zu benachrichtigen, zu welchem 
Ende es genügt, wenn das Benachrichtigungsschreiben innerhalb. 
dieser Frist zur Post gegeben ist. 
Jeder benachrichtigte Vormann muß binnen derselben vom 
Tage des empfangenen Berichts zu berechnenden Frist, seinen 
nächsten Vormann in gleicher Weise benachrichtigen. 
Der Inhaber oder Indossatar, welcher die Benachrichtigung 
unterläßt, oder dieselbe nicht an den unmittelbaren Vormann 
ergehen läßt, wird hierdurch den sämmtlichen oder den über- 
sprungenen Vormännern zum Ersatze des aus der unterlassenen 
Benachrichtigung entstandenen Schadens verpflichtet. Auch verliert 
derselbe gegen diese Personen den Anspruch auf Zinsen und 
Kosten, so daß er nur die Wechselsumme zu fordern berechtigt ist. 
Art. 46. Kommt es auf den Nachweis der dem Vormanne 
rechtzeitig gegebenen schriftlichen Benachrichtigung an, so genügt 
zu diesem Zwecke der durch ein Postattest geführte Beweis, daß. 
ein Brief von dem Betheiligten an den Adressaten an dem an- 
gegebenen Tage abgesandt ist, sofern nicht dargethan wird, daß 
der angekommene Brief einen anderen Inhalt gehabt hat. 
Auch der Tag des Empfanges der erhaltenen schriftlichen 
Benachrichtigung kann durch ein Postattest nachgewiesen werden. 
Art. 47. Hat ein Indossant den Wechsel ohne Hinzufügung 
einer Ortsbezeichnung weiter begeben, so ist der Vormann des- 
selben von der unterbliebenen Zahlung zu benachrichtigen. 
Art. 48. Jeder Wechselschuldner hat das Recht, gegen 
Erstattung der Wechselsumme nebst Zinsen und Kosten die Aus- 
lieferung des quittirten Wechsels und des wegen Nichtzahlung 
erhobenen Protestes von dem Inhaber zu fordern. 
Art. 49. Der Inhaber eines Mangels Zahlung protestirten 
Wechsels kann die Wechselklage gegen alle Wechselverpflichtete, 
oder auch nur gegen einige oder einen derselben anstellen, ohne 
dadurch seinen Anspruch gegen die nicht in Anspruch genommenen 
Verpflichteten zu verlieren.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.