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Art. 44. Zur Erhaltung des Wechselrechts gegen den
Acceptanten bedarf es, mit Ausnahme des im Art. 43 erwähnten
Falles, weder der Präsentation am Zahlungstage noch der Er-
hebung eines Protestes.
Art. 45. Der Inhaber eines Mangels Zahlung protestirten
Wechsels ist verpflichtet, seinen unmittelbaren Vormann inner-
halb zweier Tage nach dem Tage der Protesterhebung von der
Nichtzahlung des Wechsels schriftlich zu benachrichtigen, zu welchem
Ende es genügt, wenn das Benachrichtigungsschreiben innerhalb.
dieser Frist zur Post gegeben ist.
Jeder benachrichtigte Vormann muß binnen derselben vom
Tage des empfangenen Berichts zu berechnenden Frist, seinen
nächsten Vormann in gleicher Weise benachrichtigen.
Der Inhaber oder Indossatar, welcher die Benachrichtigung
unterläßt, oder dieselbe nicht an den unmittelbaren Vormann
ergehen läßt, wird hierdurch den sämmtlichen oder den über-
sprungenen Vormännern zum Ersatze des aus der unterlassenen
Benachrichtigung entstandenen Schadens verpflichtet. Auch verliert
derselbe gegen diese Personen den Anspruch auf Zinsen und
Kosten, so daß er nur die Wechselsumme zu fordern berechtigt ist.
Art. 46. Kommt es auf den Nachweis der dem Vormanne
rechtzeitig gegebenen schriftlichen Benachrichtigung an, so genügt
zu diesem Zwecke der durch ein Postattest geführte Beweis, daß.
ein Brief von dem Betheiligten an den Adressaten an dem an-
gegebenen Tage abgesandt ist, sofern nicht dargethan wird, daß
der angekommene Brief einen anderen Inhalt gehabt hat.
Auch der Tag des Empfanges der erhaltenen schriftlichen
Benachrichtigung kann durch ein Postattest nachgewiesen werden.
Art. 47. Hat ein Indossant den Wechsel ohne Hinzufügung
einer Ortsbezeichnung weiter begeben, so ist der Vormann des-
selben von der unterbliebenen Zahlung zu benachrichtigen.
Art. 48. Jeder Wechselschuldner hat das Recht, gegen
Erstattung der Wechselsumme nebst Zinsen und Kosten die Aus-
lieferung des quittirten Wechsels und des wegen Nichtzahlung
erhobenen Protestes von dem Inhaber zu fordern.
Art. 49. Der Inhaber eines Mangels Zahlung protestirten
Wechsels kann die Wechselklage gegen alle Wechselverpflichtete,
oder auch nur gegen einige oder einen derselben anstellen, ohne
dadurch seinen Anspruch gegen die nicht in Anspruch genommenen
Verpflichteten zu verlieren.