Full text: Der belehrende bayerische Sekretär.

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Art. 52. Durch die Bestimmungen der Art. 50 und 51 
Nr. 1 und 3 wird bei einem Regresse auf einen ausländischen 
Ort die Berechnung höherer dort zulässiger Sätze nicht ausge- 
schlossen. 
Art. 53. Der Regreßnehmer kann über den Betrag seiner 
Forderung einen Rückwechsel auf den Regreßpflichtigen ziehen. 
Der Forderung treten in diesem Falle noch die Mäkler- 
gebühren für Negocirung des Rückwechsels, so wie die etwaigen 
Stempelgebühren hinzu. 
Der Rückwechsel muß auf Sicht zahlbar und unmittelbar 
(a drittura) gestellt werden. 
Art. 54. Der Regreßpflichtige ist nur gegen Auslieferung 
des Wechsels, des Protestes und einer quittirten Retourrechnung 
Zahlung zu leisten verbunden. 
Art. 55. Jeder Indossant, der einen seiner Nachmänner 
befriedigt hat, kann sein eigenes und seiner Nachmänner In- 
dossament ausstreichen. 
IX. Intervention. 
1. Ehrenannahme. 
Art. 56. Befindet sich auf einem Mangels Annahme pro- 
testirten Wechsel eine auf den Zahlungsort lautende Nothadresse, 
so muß, ehe Sicherstellung verlangt werden kann, die Annahme 
von der Nothadresse gefordert werden. 
Unter mehreren Nothadressen gebührt derjenigen der Vor- 
zg"— durch deren Zahlung die meisten Verpflichteten befreit 
werden. 
Art. 57. Die Ehrenannahme von Seiten einer nicht auf 
dem Wechsel als Nothadresse benannten Person braucht der In- 
haber nicht zuzulassen. 
Art. 58. Der Ehrenacceptant muß sich den Protest Man- 
gels Annahme gegen Erstattung der Kosten aushändigen und in 
einem Anhange zu demselben die Ehrenannahme bemerken lassen. 
Er muß den Honoraten unter Uebersendung des Protestes 
von der geschehenen Intervention benachrichtigen und diese Be- 
nachrichtigung mit dem Proteste innerhalb zweier Tage nach dem 
Tage der Protesterhebung zur Post geben. 
Unterläßt er dies, so haftet er für den durch die Unter- 
lassung entstehenden Schaden.
	        
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