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Art. 52. Durch die Bestimmungen der Art. 50 und 51
Nr. 1 und 3 wird bei einem Regresse auf einen ausländischen
Ort die Berechnung höherer dort zulässiger Sätze nicht ausge-
schlossen.
Art. 53. Der Regreßnehmer kann über den Betrag seiner
Forderung einen Rückwechsel auf den Regreßpflichtigen ziehen.
Der Forderung treten in diesem Falle noch die Mäkler-
gebühren für Negocirung des Rückwechsels, so wie die etwaigen
Stempelgebühren hinzu.
Der Rückwechsel muß auf Sicht zahlbar und unmittelbar
(a drittura) gestellt werden.
Art. 54. Der Regreßpflichtige ist nur gegen Auslieferung
des Wechsels, des Protestes und einer quittirten Retourrechnung
Zahlung zu leisten verbunden.
Art. 55. Jeder Indossant, der einen seiner Nachmänner
befriedigt hat, kann sein eigenes und seiner Nachmänner In-
dossament ausstreichen.
IX. Intervention.
1. Ehrenannahme.
Art. 56. Befindet sich auf einem Mangels Annahme pro-
testirten Wechsel eine auf den Zahlungsort lautende Nothadresse,
so muß, ehe Sicherstellung verlangt werden kann, die Annahme
von der Nothadresse gefordert werden.
Unter mehreren Nothadressen gebührt derjenigen der Vor-
zg"— durch deren Zahlung die meisten Verpflichteten befreit
werden.
Art. 57. Die Ehrenannahme von Seiten einer nicht auf
dem Wechsel als Nothadresse benannten Person braucht der In-
haber nicht zuzulassen.
Art. 58. Der Ehrenacceptant muß sich den Protest Man-
gels Annahme gegen Erstattung der Kosten aushändigen und in
einem Anhange zu demselben die Ehrenannahme bemerken lassen.
Er muß den Honoraten unter Uebersendung des Protestes
von der geschehenen Intervention benachrichtigen und diese Be-
nachrichtigung mit dem Proteste innerhalb zweier Tage nach dem
Tage der Protesterhebung zur Post geben.
Unterläßt er dies, so haftet er für den durch die Unter-
lassung entstehenden Schaden.