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des Zahlungsortes beantragen.) Nach Einleitung des Amorti-
sationsverfahrens kann derselbe vom Acceptanten Zahlung for-
dern, wenn er bis zur Amortisation des Wechsels Sicherheit
bestellt. Ohne eine solche Sicherheitsstellung ist er nur die De-
position der aus dem Accepte schuldigen Summe bei Gericht
oder bei einer anderen zu Annahme von Depositen ermächtigten
Behörde oder Anstalt zu fordern berechtigt.
Art. 74. Der nach den Bestimmungen des Art. 36 legiti-
mirte Besitzer eines Wechsels kann nur dann zur Herausgabe
desselben angehalten werden, wenn er den Wechsel in bösem
Glauben erworben hat, oder ihm bei der Erwerbung des Wechsels
eine grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
XII. Falsche Wechsel.
Art. 75. Auch wenn die Unterschrift des Ausstellers eines.
Wechsels falsch oder verfälscht ist, behalten dennoch das ächte-
Accept und die ächten Indossamente die wechselmäßige Wirkung.
Art. 76. Aus einem mit einem falschen oder verfälschten
Accepte oder Indossamente versehenen Wechsel bleiben sämmt-
liche Indossanten und der Aussteller, deren Unterschriften ächt.
sind, wechselmäßig verpflichtet.
XIII. Wechselverjährung.
Art. 77. Der wechselmäßige Anspruch gegen den Accep-
tanten verjährt in drei Jahren vom Verfalltage des Wechsels
an gerechnet.
Art. 78. Die Regreßansprüche des Inhabers (Art. 50)
gegen den Aussteller und die übrigen Vormänner verjähren:
1) in drei Monaten, wenn der Wechsel in Europa, mit Aus-
nahme von Island und den Faröern, zahlbar war;
2) in sechs Monaten, wenn der Wechsel in den Küstenländern.
von Asien und Afrika längs des mittelländischen und.
schwarzen Meeres, oder in den dazu gehörigen Inseln
dieser Meere zahlbar war;
3) in achtzehn Monaten, wenn der Wechsel in einem anderen
außereuropäischen Lande oder in Island oder den Faröern
zahlbar war.
*7) Ueber das Amortisationsverfahren siehe die §#§# 837 bis 850 der
Reichs-Civilprozeßordnung.