Full text: Der belehrende bayerische Sekretär.

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Die Verjährung beginnt gegen den Inhaber mit dem Tage 
des erhobenen Protestes. 
Art. 79. Die Regreßansprüche des Indossanten (Art. 51) 
gegen den Aussteller und die übrigen Vormänner verjähren: 
1) in drei Monaten, wenn der Regreßnehmer in Europa, mit 
Ausnahme von Island, und den Faröern, wohnt; 
2) in sechs Monaten, wenn der Regreßnehmer in den Küsten- 
ländern von Asien und Afrika längs des mittelländischen 
und schwarzen Meeres, oder in den dazu gehörigen Inseln 
dieser Meere wohnt; 
3) in achtzehn Monaten, wenn der Regreßnehmer in einem 
anderen außereuropäqischen Lande oder in Island oder den 
Faröern wohnt. 
Gegen den Indossanten läuft die Frist, wenn er, ehe eine 
Wechselklage gegen ihn angestellt worden, gezahlt hat, vom Tage 
der Zahlung, in allen übrigen Fällen aber vom Tage der ihm 
geschehenen Behändigung der Klage oder Ladung. 
Art. 80. Die Verjährung (Art. 77—79) wird nur durch 
Behändigung der Klage unterbrochen und nur in Beziehung auf 
Denjenigen, gegen welchen die Klage gerichtet ist.“) 
Jedoch vertritt in dieser Hinsicht die von dem Verklagten 
geschehene Streitverkündigung die Stelle der Klage. 
XIV. Klagerecht des Wechselgläubigers. 
Art. 81. Die wechselmäßige Verpflichtung trifft den Aus- 
steller, Acceptanten und Indossanten des Wechsels, so wie einen 
Jeden, welcher den Wechsel, die Wechselkopie, das Accept oder 
*) Nach Art. 13 des Einführungsgesetzes zur Reichs-Civilprozeßord- 
nung vom 30. Januar 1877 wird die Verjährung auch nach Maßgabe der 
66 190, 254, 461 Abs. 2, 471 Abs. 2 der Civilprozeßordnung unterbrochen; 
ferner hat § 3 des Einführungsgesetzes zur Reichs-Konkursordnung den 
Art. 80 der Wechselordnung dahin abgeändert, daß die Verjährung auch 
nach Maßgabe des § 13 der Reichs-Konkursordnung unterbrochen wird. 
Demnach wird also die Verjährung der Ansprüche welche in Art. 77 bis 
79 der Wechselordnung benannt sind, jetzt auch unterbrochen durch An- 
meldung der Fordernng zum Konkurs, durch Verhandlung der Klage un- 
mittelbar nach mißlungener Sühne, durch Verhandlung der Klage an einem 
ordentlichen Gerichtstag ohne vorherige Ladung, endlich durch das Zustell- 
ungsgesuch nach § 190 cit.
	        
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