651
Die Verjährung beginnt gegen den Inhaber mit dem Tage
des erhobenen Protestes.
Art. 79. Die Regreßansprüche des Indossanten (Art. 51)
gegen den Aussteller und die übrigen Vormänner verjähren:
1) in drei Monaten, wenn der Regreßnehmer in Europa, mit
Ausnahme von Island, und den Faröern, wohnt;
2) in sechs Monaten, wenn der Regreßnehmer in den Küsten-
ländern von Asien und Afrika längs des mittelländischen
und schwarzen Meeres, oder in den dazu gehörigen Inseln
dieser Meere wohnt;
3) in achtzehn Monaten, wenn der Regreßnehmer in einem
anderen außereuropäqischen Lande oder in Island oder den
Faröern wohnt.
Gegen den Indossanten läuft die Frist, wenn er, ehe eine
Wechselklage gegen ihn angestellt worden, gezahlt hat, vom Tage
der Zahlung, in allen übrigen Fällen aber vom Tage der ihm
geschehenen Behändigung der Klage oder Ladung.
Art. 80. Die Verjährung (Art. 77—79) wird nur durch
Behändigung der Klage unterbrochen und nur in Beziehung auf
Denjenigen, gegen welchen die Klage gerichtet ist.“)
Jedoch vertritt in dieser Hinsicht die von dem Verklagten
geschehene Streitverkündigung die Stelle der Klage.
XIV. Klagerecht des Wechselgläubigers.
Art. 81. Die wechselmäßige Verpflichtung trifft den Aus-
steller, Acceptanten und Indossanten des Wechsels, so wie einen
Jeden, welcher den Wechsel, die Wechselkopie, das Accept oder
*) Nach Art. 13 des Einführungsgesetzes zur Reichs-Civilprozeßord-
nung vom 30. Januar 1877 wird die Verjährung auch nach Maßgabe der
66 190, 254, 461 Abs. 2, 471 Abs. 2 der Civilprozeßordnung unterbrochen;
ferner hat § 3 des Einführungsgesetzes zur Reichs-Konkursordnung den
Art. 80 der Wechselordnung dahin abgeändert, daß die Verjährung auch
nach Maßgabe des § 13 der Reichs-Konkursordnung unterbrochen wird.
Demnach wird also die Verjährung der Ansprüche welche in Art. 77 bis
79 der Wechselordnung benannt sind, jetzt auch unterbrochen durch An-
meldung der Fordernng zum Konkurs, durch Verhandlung der Klage un-
mittelbar nach mißlungener Sühne, durch Verhandlung der Klage an einem
ordentlichen Gerichtstag ohne vorherige Ladung, endlich durch das Zustell-
ungsgesuch nach § 190 cit.