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das Indossament mitunterzeichnet hat, selbst dann, menn er sich
dabei nur als Bürge (per aval) benannt hat.
Die Verpflichtung dieser Personen erstreckt sich auf Alles,
was der Wechselinhaber wegen Nichterfüllung der Wechselver-
bindlichkeit zu fordern hat.
Der Wechselinhaber kann sich wegen seiner ganzen Forder-
ung an den Einzelnen halten; es steht in seiner Wahl, welchen
Wechselverpflichteten er zuerst in Anspruch nehmen will.
Art. 82. Der Wechselschuldner kann sich nur solcher Ein-
reden bedienen, welche aus dem Wechselrechte selbst hervorgehen
oder ihm unmittelbar gegen den jedesmaligen Kläger zustehen.
Art. 83. Ist die wechselmäßige Verbindlichkeit des Aus-
stellers oder des Acceptanten durch Verjährung oder dadurch,
daß die zur Erhaltung des Wechselrechts gesetzlich vorgeschriebenen
Handlungen verabsäumt sind, erloschen, so bleiben dieselben dem
Inhaber des Wechsel nur so weit, als sie sich mit dessen Scha-
den bereichern würden, verpflichtet.
Gegen die Indossanten, deren wechselmäßige Verbindlichkeit
erloschen ist, findet ein solcher Anspruch nicht statt.
XV. Ausländische Gesetzgebung.
Art. 84. Die Fähigkeit eines Ausländers, wechselmäßige
Verpflichtungen zu übernehmen, wird nach den Gesetzen des
Staates beurtheilt, welchem derselbe angehört.) Jedoch wird
In nach den Gesetzen seines Vaterlandes nicht wechselfähiger
Ausländer durch Uebernahme von Wechselverbindlichkeiten im
einlande verpflichtet, in so fern er nach den Gesetzen des In-
landes wechselfähig ist.
Art. 85. Die wesentlichen Erfordernisse eines im Auslande
ausgestellten Wechsels, so wie jeder anderen im Auslande aus-
gestellten Wechselerklärung werden nach den Gesetzen des Ortes
beurtheilt, an welchen die Erklärung erfolgt ist.
Entsprechen jedoch die im Auslande geschehenen Wechsel-
erklärungen den Anforderungen des inländischen Gesetzes, so kann
daraus, daß sie nach ausländischen Gesetzen mangelhaft sind, kein
*) Unter Ausland sind alle jene Länder zu verstehen, in welchen die
allgemeine deutsche Wechselordnung nicht gilt. ·