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Einwand gegen die Rechtsverbindlichkeit der später im Inlande
auf den Wechsel gesetzten Erklärungen entnommen werden.
Ebenso haben Wechselerklärungen, wodurch sich ein Inländer
einem anderen Inländer im Auslande verpflichtet, Wechselkraft,
wenn sie auch nur den Anforderungen der inländischen Gesetz-
gebung entsprechen.
Art. 86. Ueber die Form der mit einem Wechsel an einem
ausländischen Platze zur Ausübung oder Erhaltung des Wechsel-
Sälhn vorzunehmenden Handlungen entscheidet das dort geltende
Recht.)
XVI. Protest.
Art. 87. Jeder Protest muß durch einen Notar oder einen
Gerichtsbeamten ausgenommen werden?)
Der Zuziehung von Zeugen oder eines Protokollführers
bedarf es dabei nicht.
Art. 88. Der Protest muß enthalten:
1) eine wörtliche Abschrift des Wechsels oder der Kopie und
aller darauf befindlichen Indossamente und Bemerkungen;
2) den Namen oder die Firma der Personen, für welche und
gegen welche der Prost erhoben wird;
3) das an die Person, gegen welche protestirt wird, gestellte
Begehren, ihre Antwort oder die Bemerkung, daß sie keine
gegeben habe oder nicht anzutreffen gewesen sei;
4) die Angabe des Ortes, so wie des Kalendertages, Monats
und Jahres, an welchem die Aufforderung (Nro. 3) ge-
schehen oder ohne Erfolg versucht worden ist:
5) im Falle einer Ehrenannahme oder einer Ehrenzahlung
die Erwähnung, von wem, für wen und wie sie ange-
boten und geleistet wird;
*) Zur Annahme der Aechtheit einer Urkunde, welche als von einer
ausländischen öffentlichen Behörde oder von einer mit öffentlichem Glauben
versehenen Person des Auslandes ausgestellt oder aufsgenommen sich dar-
stellt, genügt die Legalisation durch einen Konsul oder Gesandten des
Reichs. Reichsgesetz., vom 1. Mai 1878.
*) Nach Art. 4 des bayer. Einführungsgesetzes von 25. Juli 1850
wurden in der Pfalz die Wechselproteste durch Notare oder Gerichtsboten
(Gerichtsvollzieher) ausgenommen; jetzt haben überall in Bayern die Ge-
richtsvollzieher neben den Notaren die Befugniß zur Aufnahme der Wechsel-
proteste.