Full text: Der belehrende bayerische Sekretär.

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6) die Unterschrift des Notars oder des Gerichtsbeamten, wel- 
cher den Protest ausgenommen hat, mit Beifügung des 
Amtssiegels. 
Art. 89. Muß eine wechselrechtliche Leistung von mehreren 
Personen verlangt werden, so ist über die mehrfache Aufforderung 
nur eine Protesturkunde erfordlich. 
Art. 90. Die Notare und Gerichtsbeamten sind schuldig, 
die von ihnen aufgenommenen Proteste nach deren ganzech In- 
halte Tag für Tag und nach Ordnung des Datums in ein be- 
sonderes Register einzutragen, das von Blatt zu Blatt mit fort- 
laufenden Zahlen versehen ist. 
XVII. Ort und Zeit für Präsentation und andere im 
Wechselverkehre vorkommende Handlungen. 
Art. 91. Die Präsentation zur Annahme oder Zahlung, 
die Protesterhebung, die Abforderung eines Wechselduplikats, so 
wie alle sonstigen bei einer bestimmten Person vorzunehmenden 
Akte müssen in deren Geschäftslokal und in Ermangelung eines 
solchen in deren Wohnung vorgenommen werden. An einem 
anderen Orte, z. B. an der Börse, kann dies nur mit beider- 
seitigem Einverständnisse geschehen. 
Daß das Geschäftslokal oder die Wohnung nicht zu er- 
mitteln sei, ist erst alsdann als festgestellt anzunehmen, wenn 
auch eine dieserhalb bei der Polizeibehörde des Ortes geschehene 
Nachfrage des Notars oder des Gerichtsbeamten fruchtlos ge- 
blieben ist, welches im Proteste bemerkt werden muß 
Art. 92. Verfällt der Wechsel an einem Sonntage oder 
allgemeinen Feiertage, so ist der nächste Werktag der Zahlungs- 
tag. Auch die Herausgabe eines Wechselduplikats, die Erklärung 
über die Annahme, so wie jede andere Handlung können nur 
an einem Werktage gefordert werden. Fällt der Zeitpunkt in 
welchem die Vornahme einer der vorstehenden Handlungen späte- 
stens gefordert werden mußte, auf einen Sonntag oder allge- 
meinen Feiertag, so muß diese Handlung am nächsten Werktage 
gefordert werden.) 
*) Art 5 des bayer. Einführungsgesetzes von 25. Juli 1850 bestimmt, 
daß bis zum Erscheinen eines allgemeinen Gesetzes über die Feiertage die 
Vorschrift des Art. 92 der Wechselordnung auf diejenigen Tage Anwend- 
ung findet, welche nach den Gesetzen oder dem Herkommen eines jeden 
Ortes bisher als christliche Feiertage im Wechselgeschäfte gegolten haben.
	        
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