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3) der Name der Person oder die Firma, an welche oder
an deren Ordre der Aussteller Zahlung leisten will;
4) die Bestimmung der Zeit, zu welcher gezahlt werden soll
(Art. 4 Nro. 4);
5) die Unterschrift des Ausstellers mit seinem Namen oder
seiner Firma;
6) die Angabe des Ortes, Monatstages und Jahres der,
Ausstellung.
Art. 97. Der Ort der Ausstellung gilt für den eigenen
Wechsel, insofern nicht ein besonderer Zahlungsort angegeben ist
als Zahlungsort und zugleich als Wohnort des Ausstellers.
Art. 98. Nachstehende in diesem Gesetze für gezogene
Wechsel gegebene Vorschriften gelten auch für eigene Wechsel:
1) die Art. 5 und 7 über die Form des Wechfels-
2) die Art. 9—17 über das Indossament;
3) die Art. 19 und 20 über die Präsentation der Wechsel
auf eine Zeit nach Sicht mit der Maßgabe, daß die Präsen-
tation dem Aussteller geschehen muß;
4) der Art. 29 über den Sicherheitsregreß mit der Maßgabe,
daß derselbe im Falle der Unsicherheit des Ausstellers
stattfindet;
5) die Art. 30—40 über die Zahlung und die Befugniß zur
Deposition des fälligen Wechselbetrags mit der Maßgabe,
daß letztere durch den Aussteller geschehen kann;
6) die Art. 41 und 42, sowie die Art. 45—55 über den
Regreß Mangels Zahlung gegen die Indossanten;
7) die Art. 62—65 über die Ehrenzahlung;
8) die Art. 70—72 über die Kopien;
9) die Art. 73—76 über abhanden gekommene und falsche
Wechsel mit der Maßgabe, daß im Falle des Art. 73 die
Zahlung durch den Aussteller erfolgen muß;
10) die Art. 78—96 über die allgemeinen Grundsätze der
Wechselverjährung, die Verjährung der Regreßansprüche
gegen die Indossanten, das Klagerecht des Wechselgläu-
bigers, die ausländischen Wechselgesetze, den Protest, den
Ort und die Zeit für die Präsentation und andere im
Wechselverkehre vorkommende Handlungen, so wie über
mangelhafte Unterschriften.
Art. 99. Eigene domicilirte Wechsel sind dem Domiciliaten
oder, wenn einsolcher nicht benannt ist, dem Aussteller selbst an
demjenigen Orte, wohin der Wechsel domicilirt ist, zur Zahlung