Full text: Der belehrende bayerische Sekretär.

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3) der Name der Person oder die Firma, an welche oder 
an deren Ordre der Aussteller Zahlung leisten will; 
4) die Bestimmung der Zeit, zu welcher gezahlt werden soll 
(Art. 4 Nro. 4); 
5) die Unterschrift des Ausstellers mit seinem Namen oder 
seiner Firma; 
6) die Angabe des Ortes, Monatstages und Jahres der, 
Ausstellung. 
Art. 97. Der Ort der Ausstellung gilt für den eigenen 
Wechsel, insofern nicht ein besonderer Zahlungsort angegeben ist 
als Zahlungsort und zugleich als Wohnort des Ausstellers. 
Art. 98. Nachstehende in diesem Gesetze für gezogene 
Wechsel gegebene Vorschriften gelten auch für eigene Wechsel: 
1) die Art. 5 und 7 über die Form des Wechfels- 
2) die Art. 9—17 über das Indossament; 
3) die Art. 19 und 20 über die Präsentation der Wechsel 
auf eine Zeit nach Sicht mit der Maßgabe, daß die Präsen- 
tation dem Aussteller geschehen muß; 
4) der Art. 29 über den Sicherheitsregreß mit der Maßgabe, 
daß derselbe im Falle der Unsicherheit des Ausstellers 
stattfindet; 
5) die Art. 30—40 über die Zahlung und die Befugniß zur 
Deposition des fälligen Wechselbetrags mit der Maßgabe, 
daß letztere durch den Aussteller geschehen kann; 
6) die Art. 41 und 42, sowie die Art. 45—55 über den 
Regreß Mangels Zahlung gegen die Indossanten; 
7) die Art. 62—65 über die Ehrenzahlung; 
8) die Art. 70—72 über die Kopien; 
9) die Art. 73—76 über abhanden gekommene und falsche 
Wechsel mit der Maßgabe, daß im Falle des Art. 73 die 
Zahlung durch den Aussteller erfolgen muß; 
10) die Art. 78—96 über die allgemeinen Grundsätze der 
Wechselverjährung, die Verjährung der Regreßansprüche 
gegen die Indossanten, das Klagerecht des Wechselgläu- 
bigers, die ausländischen Wechselgesetze, den Protest, den 
Ort und die Zeit für die Präsentation und andere im 
Wechselverkehre vorkommende Handlungen, so wie über 
mangelhafte Unterschriften. 
Art. 99. Eigene domicilirte Wechsel sind dem Domiciliaten 
oder, wenn einsolcher nicht benannt ist, dem Aussteller selbst an 
demjenigen Orte, wohin der Wechsel domicilirt ist, zur Zahlung
	        
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