663
auf die Alonge, d. i. auf ein Blatt Papier, welches, wenn der
Wechsel selbst zu klein ist, als daß sämmtliche Giri darauf ge-
schrieben werden können, an diesen angeklebt wird. Die Alonge
muß den Inhalt des Wechsels kurz angeben, z. B.: „Alonge
zu dem Solawechsel über 550 Mk., ausgestellt von Jos. Ott in
Würzburg am 16. Mai 1884 an die Ordre des Herrn Friedr.
Alt, gezogen auf Otto Klein in Verlin per 1. Septbr. 1884.“
Sie wird mit ihrer kurzen Seite an die kurze Seite des Wech-
sels, gegenüber der andern kurzen Seite desselben, wo die Unter-
schrift des Ausstellers steht, angeklebt; die, wie vorstehend, be-
schriebene Seite derselben liegt in einer Linie mit der Vorder-
seite des Wechsels, die leere Seite derselben wird dann zum
Fortsetzen der Indossamente benützt.
Man kann nun auf verschiedene Weise giriren. Die sicherste
Form ist, daß man
1) den Namen der Person angibt, an welche nun der Wechsel
übertragen wird, und die ihn dann wieder weiter über-
tragen kann: „Für mich an die Ordre des Herrn Kranz“;
2) die Bestimmung des Werthes angibt, wie im Wechsel
selbst, d. h. sagt, was man für den Wechsel erhalten, z.
B. wenn man Geld erhalten, „Werth erhalten“, wenn
man gegenseitig abrechnete, „Werth in Rechnung“;
3) Ort und Datum des Giro, und
4) die eigenhändige Unterschrift des Giranten.
Das ganze Giro würde also so lauten:
„Für mich an die Ordre des Herrn Franz Kugler,
Werth in Rechnung. Mürzburg, den 16. Mai 1884.
Johann Ach“.
Man kann aber auch blanco giriren, so daß nämlich
der Uebertragende nur seinen Namen statt des ganzen Indos-
samentes schreibt, indem er dabei noch Platz (weiß, blanco) läßt,
damit der übrige Theil des Giro ausgefüllt werden kann; es
ist aber nicht nöthig, daß er ausgefüllt wird. Solche Giri sind
für den Geschäftsmann sehr nützlich, für den Unkun-
digen aber gefährlich. Wird ein solcher Wechsel verloren,
so kann ihn der Finder auf seinen eigenen Namen ausfüllen;
denn es ist durchaus nicht nöthig, daß das ganze Giro von
dem Giranten selbst geschrieben sei; es genügt vielmehr, daß
die Unterschrift von ihm herrührt; die Uebertragung ist dann
giltig, und er haftet fortan dem Inhaber des Wechsels nach