Full text: Der belehrende bayerische Sekretär.

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der Strenge des Wechselrechts so gut wie der Aussteller für 
die Zahlung. 
Die Wirkungen des Indossaments sind, daß hiedurch 
alle Rechte aus dem Wechsel auf den Indossaten (die Person, 
auf welche girirt wurde) übergehen, worunter namentlich dos 
ehört, daß der Indossat den Wechsel weiter indossiren kann. 
Auch an den Aussteller, Bezogenen, Acceptanten oder emen 
früheren Indossaten kann der Wechsel giltig indossirt, sowie von 
diesem weiter indossirt werden. Der Indossant haftet aber auch 
jedem späteren Inhaber für dessen Annahme und Zahlung. 
Will der Aussteller (oder der Indossant), daß sein Wechsel. 
in keine weiteren Hände gelange, nicht weiter girirt werde, so 
muß er in den Wechsel (oder in sein Indossament) statt der 
Worte „oder an dessen Ordre“ die Worte „nicht an Ordre“ 
oder einen gleichbedeutenden Ausdruck hineinschreiben, dann hat 
ein etwaiges Indossament keine wechselrechtliche Wirkung gegen 
ihn. Er wird dies z. B. dann thun, wenn der Wechsel schon 
Blanco-Indossamente trägt und er verhüten will, daß er das 
durch sein Indossament übernommene Zahlungsversprechen auch 
zugleich der ganzen Reihe der ihm noch unbekannten Blanco- 
Indossatare gebe. In noch ausgedehnterem Maß wird diese 
Wirkung erzielt, wenn dem Indossament der Beisatz „ohne 
Obligo“, „ohne Gewährschaft“ oder ein ähnlicher Ausdruck ein- 
verleibt wird, indem dadurch der Indossant von vornherein er- 
klärt, daß er gegenüber seinem Indossant und dessen Nachmän- 
nern keine wechselrechtliche Verpflichtung übernimmt. 
Will Jemand den Wechsel jemand Anderem zum Einkassiren 
und andern einschlägigen Handlungen übergeben, ohne das Eigen- 
thum zu übertragen, so muß er in dem Indossamente die Worte 
beifügen „in procura“ oder „zur Einkassirung“ oder eine 
andere die Bevollmächtigung ausdrückende Formel. Jemand, auf 
den ein Wechsel auf diese Weise girirt wurde, kann diese Be- 
fugniß durch ein weiteres Procura-Indossament einem Anderen 
zwar übertragen, allein er kann die Rechte des eigentlichen In- 
dossaments nicht gewähren, selbst wenn er dem Procura-Indos- 
samente den Zusatz „oder Ordre“" hinzugefügt hätte, denn Nie- 
mand kann mehr Rechte auf einen Anderen übertragen, als er 
selbst hat. 
& 8. Präsentation zur Annahme. Eine voll- 
ständige Annahme (Lcceptation) des Wechsels ist eine 
von dem Bezogenen auf. #der Vorderseite des Wehhsels
	        
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