Full text: Der belehrende bayerische Sekretär.

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mit eigenhändiger Unterschrift gegebene schriftliche Erklärung, 
die in demselben benannte Summe Geldes auf die darin be- 
merkte Art zur Verfallzeit bezahlen zu wollen. Der Bezogene, 
der diese Erklärung schriftlich gegeben hat, heißt Acceptant oder 
Annehmer. Z. B.: 
„acceptirt am 12. Juli 1884. 
Karl Huttler." 
Allein es genügt und gilt vollkommen als unbeschränkte 
Annahme, wenn der Bezogene ohne weitern Beisatz seinen 
Namen oder seine Firma auf die Vorderseite des Wechsels setzt. 
Der Inhaber eines Wechsels hat die Berechtigung 
(aber nicht die Verpflichtung), dem Bezogenen den Wechsel 
sofort zur Annahme vorzuzeigen (präsentiren) und, ersolgt diese 
nicht, deshalb Protest erheben zu lassen. (Was Protest ist, 
siehe § 20.) Der bloße Besitz eines Wechsels ermächtigt zu 
dieser Präsentation und dem Protest Mangels Annahme. 
Bei jenen Wechseln aber, die auf eine bestimmte Zeit nach 
Sicht lauten, deren Verfalltag also erst durch den Tag be- 
stimmt wird, an welchem sie vorgezeigt — präsentirt — werden, 
ist die Präsentation gesetzlich vorgeschrieben, und muß vom Tag 
der Ausstellung an längstens binnen zwei Jahren bei Verlust 
der wechselmäßigen Verpflichtung geschehen. Sind im Wechsel 
jedoch Bestimmungen hierüber getroffen, oder hat ein Indossant 
auf einen Wechsel dieser Art eine besondere Präsentationsfrist 
hinzugefügt, so muß diese bei Verlust des wechselmäßigen An- 
spruchs eingehalten werden. 
Kann die Annahme eines solchen Wechsels nicht bewerk- 
stelligt werden, oder verweigert der Bezogene, das Datum, wann 
er den Wechsel angenommen, beizusetzen, so muß der Inhaber 
durch einen Protest feststellen lassen, daß er den Wechsel recht- 
zeitig präsentirt habe, und zwar muß dieser Protest innerhalb 
der Präsentationsfrist erhoben werden. Hat der Inhaber dieses 
unterlassen, so verliert er seine wechselmäßigen Ansprüche gegen 
die Indossanten und den Aussteller, und die Verfallzeit des 
Wechsels wird vom letzten Tage der Präsentationsfrist an ge- 
rechnet. Ist ein Protest erhoben worden, so gilt der Tag, an 
dem er erhoben worden, für den Tag der Präsentation. 
§9. Annahme. Was Annahme sei, wurde schon im vorigen 
Paragraphen gesagt. Die Annahme kann entweder eine unbe-
	        
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