666
schränkte oder eine beschränkte sein, d. h. der Bezogene kann
die Annahme auf einen Theil der im Wechsel verschriebenen
Summe beschränken (für den übrigen Theil muß Protest er-
hoben werden). Werden der Annahme aber andere Einschrän-
kungen beigefügt, so wird die Annahme als verweigert betrachtet.
Die Wirkung der Annahme ist, daß dadurch der Bezogene
verpflichtet wird, die acceptirte Summe zur Verfallzeit zu be-
zahlen, und daß er dem Aussteller wechselmäßig haftet.
Bei einem domicilirten Wechsel, d. h. bei einem solchen,
in dem als Zahlungsort ein anderer Ort als der Wohnort des
Bezogenen angegeben ist, muß, spätestens bei der Annahme, im
Wechsel angegeben werden, durch wen die Zahlung am Zahl-
ungsorte geleistet werden solle, oder es wird angenommen, daß
der Bezogene selbst die Zahlung am Zahlungsorte leisten wolle.
Ist in einem solchen Wechsel die Präsentation zur Annahme
vom Aussteller vorgeschrieben worden, und wurde dies vom
Inhaber versäumt, so hat das den Verlust des Regresses gegen
den Aussteller und die Indossanten zur Folge.
Die einmal erfolgte Annahme kann nicht wieder zurück-
genommen werden.
. 10. Regreß auf Sicherstellung. Wenn ein
Wechsel bei der Präsentation nicht angenommen oder wenn
er zur Verfallzeit nicht bezahlt worden ist, so kann
sich der Inhaber an seine Vormänner halten, um von
diesen im ersten Fall Sicherstellung, im zweiten Fall Zahl-
ung zu erhalten, und dies nennt man Regreß nehmen oder
regrediren. Es gibt demnach einen Regreß auf Sicher-
stellung und einen Regreß auf Zahlung. Der Regreß
auf Sicherstellung kann aber nicht allein wegen nicht erfolgter
Acceptation, sondern auch wegen Unsicherheit des Accep-
tanten, d. i. deshalb stattfinden, weil nach erfolgter Annahme
sich die Gewißheit oder Wahrscheinlichkeit herausgestellt hat, daß
der Bezogene zur Verfallzeit nicht bezahlen werde.
Die Sicherstellung wegen Mangels Annahme muß nicht
gerade in der baaren Erlegung der Wechselsumme (sammt Kosten
und Zinsen), sondern kann in einer Sicherstellung jeder Art
(Caution, Bürgschaft) bestehen. Wer den Protest erheben ließ, kann
Sicherstellung verlangen, ohne daß es der Beibringung des Wech-
sels bedarf. Der Regreßnehmer kann sich an einen beliebigen
Indossanten oder an den Trassanten (Wechselgeber) halten und,
wenn er von diesem nicht gehörige Sicherheit oder nicht schnell