Full text: Der belehrende bayerische Sekretär.

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schränkte oder eine beschränkte sein, d. h. der Bezogene kann 
die Annahme auf einen Theil der im Wechsel verschriebenen 
Summe beschränken (für den übrigen Theil muß Protest er- 
hoben werden). Werden der Annahme aber andere Einschrän- 
kungen beigefügt, so wird die Annahme als verweigert betrachtet. 
Die Wirkung der Annahme ist, daß dadurch der Bezogene 
verpflichtet wird, die acceptirte Summe zur Verfallzeit zu be- 
zahlen, und daß er dem Aussteller wechselmäßig haftet. 
Bei einem domicilirten Wechsel, d. h. bei einem solchen, 
in dem als Zahlungsort ein anderer Ort als der Wohnort des 
Bezogenen angegeben ist, muß, spätestens bei der Annahme, im 
Wechsel angegeben werden, durch wen die Zahlung am Zahl- 
ungsorte geleistet werden solle, oder es wird angenommen, daß 
der Bezogene selbst die Zahlung am Zahlungsorte leisten wolle. 
Ist in einem solchen Wechsel die Präsentation zur Annahme 
vom Aussteller vorgeschrieben worden, und wurde dies vom 
Inhaber versäumt, so hat das den Verlust des Regresses gegen 
den Aussteller und die Indossanten zur Folge. 
Die einmal erfolgte Annahme kann nicht wieder zurück- 
genommen werden. 
. 10. Regreß auf Sicherstellung. Wenn ein 
Wechsel bei der Präsentation nicht angenommen oder wenn 
er zur Verfallzeit nicht bezahlt worden ist, so kann 
sich der Inhaber an seine Vormänner halten, um von 
diesen im ersten Fall Sicherstellung, im zweiten Fall Zahl- 
ung zu erhalten, und dies nennt man Regreß nehmen oder 
regrediren. Es gibt demnach einen Regreß auf Sicher- 
stellung und einen Regreß auf Zahlung. Der Regreß 
auf Sicherstellung kann aber nicht allein wegen nicht erfolgter 
Acceptation, sondern auch wegen Unsicherheit des Accep- 
tanten, d. i. deshalb stattfinden, weil nach erfolgter Annahme 
sich die Gewißheit oder Wahrscheinlichkeit herausgestellt hat, daß 
der Bezogene zur Verfallzeit nicht bezahlen werde. 
Die Sicherstellung wegen Mangels Annahme muß nicht 
gerade in der baaren Erlegung der Wechselsumme (sammt Kosten 
und Zinsen), sondern kann in einer Sicherstellung jeder Art 
(Caution, Bürgschaft) bestehen. Wer den Protest erheben ließ, kann 
Sicherstellung verlangen, ohne daß es der Beibringung des Wech- 
sels bedarf. Der Regreßnehmer kann sich an einen beliebigen 
Indossanten oder an den Trassanten (Wechselgeber) halten und, 
wenn er von diesem nicht gehörige Sicherheit oder nicht schnell
	        
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