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genug erhält, sich wieder an einen Andern wenden. — Jeder
Wechselbetheiligte, ob er nun selbst hat Sicherheit leisten müssen
oder nicht, kann dieselbe von seinen Vormännern verlangen.
Die bestellte Sicherheit haftet nicht blos dem Regreßnehmer,
sondern auch allen übrigen Nachmännern des Bestellers, insofern
sie gegen ihn den Regreß auf Sicherstellung nehmen. Dieselben
sind weitere Sicherheit zu verlangen nur in dem Falle berech-
tigt, wenn sie gegen die Art und Größe der Sicherheit irgend-
wie Einwendungen zu machen haben. — Erfolgte die Annahme
des Wechsels oder dessen Zahlung, oder ist die Wechselkraft
desselben erloschen, oder wurde gegen den Regreßpflichtigen,
welcher die Sicherheit bestellte, binnen Jahresfrist, vom Verfall-
tage des Wechsels an gerechnet, auf Zahlung nicht geklagt, so
muß die Sicherheit zurückgegeben werden. — Derzenige, welcher
die gesetzliche Sicherheit geleistet hat, kann Auslieferung der
Protesturkunde verlangen.
Der Regreß wegen Unsicherheit des Acceptanten
kann nur bei ausgebrochenem Konkurs, eingestellter Zahlung
des Acceptanten oder in dem Fall eintreten, wenn nach Aus-
stellung des Wechsels eine Zwangsvollstreckung in das Ver-
mögen des Acceptanten fruchtlos geblieben. Würde in diesem
Falle vom Acceptanten nicht Sicherheit geleistet, und war auch von
den etwa auf dem Wechsel angegebenen Nothadressen die Annahme
nicht zu erhalten, so kann der Inhaber des Wechsels und jeder
Indossatar gegen Auslieferung des deshalb erhobenen Protestes
von seinen Vormännern Sicherstellung verlangen.
Von dem Regreß wegen Mangels an Zahlung soll gespro-
chen werden, nachdem vorher noch die gesetzlichen Vorschriften
über Zahlungstag und Zahlung erklärt worden sind.
§ 11. Zahlungstag. Man kann in einem Wechsel
einen bestimmten Tag als Zahlungstag angeben (Tagwechsel),
oder man bestimmt die Hälfte des Monats (Medio), d. h.
nach Wechsel-Recht den 15., oder den Lepten (Ultimo) irgend
eines Monats als Zahlungstag, oder der Zahlungstag wird
von dem Ausstellungstag des Wechsels an gerechnet (Dato-
wechsel), z. B. sechs Tage a dato, oder drei Wochen, oder
vier Monate, oder ein Jahr. In letzterem Falle wird, wenn
nach Tagen der Verfalltag ausgemittelt werden soll, der Aus-
stellungstag nicht mitgerechnet; bei einer Bezeichnung nach
Wochen ist der Verfalltag an demselben Wochentage, an dem
der Wechsel ausgestellt wurde; bei Bezeichnung nach Monaten