Full text: Der belehrende bayerische Sekretär.

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genug erhält, sich wieder an einen Andern wenden. — Jeder 
Wechselbetheiligte, ob er nun selbst hat Sicherheit leisten müssen 
oder nicht, kann dieselbe von seinen Vormännern verlangen. 
Die bestellte Sicherheit haftet nicht blos dem Regreßnehmer, 
sondern auch allen übrigen Nachmännern des Bestellers, insofern 
sie gegen ihn den Regreß auf Sicherstellung nehmen. Dieselben 
sind weitere Sicherheit zu verlangen nur in dem Falle berech- 
tigt, wenn sie gegen die Art und Größe der Sicherheit irgend- 
wie Einwendungen zu machen haben. — Erfolgte die Annahme 
des Wechsels oder dessen Zahlung, oder ist die Wechselkraft 
desselben erloschen, oder wurde gegen den Regreßpflichtigen, 
welcher die Sicherheit bestellte, binnen Jahresfrist, vom Verfall- 
tage des Wechsels an gerechnet, auf Zahlung nicht geklagt, so 
muß die Sicherheit zurückgegeben werden. — Derzenige, welcher 
die gesetzliche Sicherheit geleistet hat, kann Auslieferung der 
Protesturkunde verlangen. 
Der Regreß wegen Unsicherheit des Acceptanten 
kann nur bei ausgebrochenem Konkurs, eingestellter Zahlung 
des Acceptanten oder in dem Fall eintreten, wenn nach Aus- 
stellung des Wechsels eine Zwangsvollstreckung in das Ver- 
mögen des Acceptanten fruchtlos geblieben. Würde in diesem 
Falle vom Acceptanten nicht Sicherheit geleistet, und war auch von 
den etwa auf dem Wechsel angegebenen Nothadressen die Annahme 
nicht zu erhalten, so kann der Inhaber des Wechsels und jeder 
Indossatar gegen Auslieferung des deshalb erhobenen Protestes 
von seinen Vormännern Sicherstellung verlangen. 
Von dem Regreß wegen Mangels an Zahlung soll gespro- 
chen werden, nachdem vorher noch die gesetzlichen Vorschriften 
über Zahlungstag und Zahlung erklärt worden sind. 
§ 11. Zahlungstag. Man kann in einem Wechsel 
einen bestimmten Tag als Zahlungstag angeben (Tagwechsel), 
oder man bestimmt die Hälfte des Monats (Medio), d. h. 
nach Wechsel-Recht den 15., oder den Lepten (Ultimo) irgend 
eines Monats als Zahlungstag, oder der Zahlungstag wird 
von dem Ausstellungstag des Wechsels an gerechnet (Dato- 
wechsel), z. B. sechs Tage a dato, oder drei Wochen, oder 
vier Monate, oder ein Jahr. In letzterem Falle wird, wenn 
nach Tagen der Verfalltag ausgemittelt werden soll, der Aus- 
stellungstag nicht mitgerechnet; bei einer Bezeichnung nach 
Wochen ist der Verfalltag an demselben Wochentage, an dem 
der Wechsel ausgestellt wurde; bei Bezeichnung nach Monaten
	        
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