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wird, absehend von der Zahl der Monatstage, der Verfalltag
immer nach der Ziffer des Tages bestimmt, an dem der Wech—
sel ausgestellt worden (ein am 24. Januar ausgestellter Wechsel
zwei Monate a dato verfällt also am 24. März); ebenso ist's
bei Bezeichnung nach Jahren.
Was Wechsel auf Sicht oder auf eine bestimmte Zeit
nach Sicht sind, ist bereits erläutert worden, ebenso die Be—
stimmungen, die hinsichtlich der Präsentation derselben gelten
die Zeitberechnung bei den Wechseln nach Sicht ist dieselbe, wie
bei den Dato-Wechseln.
Meß= und Marktwechsel werden an dem Tage fäünig.
der als Zahltag der Messe oder des Marktes des Ortes nach
den Gesetzen dieses Ortes gilt; fehlen aber darüber Bestimm-
ungen, so verfällt er am Tag vor dem gesetzlichen Schluß der
Messe oder des Marktes, und dauert dieser nur einen Tag,
natürlich an diesem Tag.
Es ist hier noch der Usowechsel zu erwähnen, die aber
nach deutschem Wechselrecht keine Geltung haben. In
solchen ist der Verfalltag nach dem Gebrauch bestimmt, der auf
dem treffenden Handelsplatz für die Frist bei Einlösung eines
Wechsels gilt. Der Uso wird entweder vom Tag der Ausstellung
oder der Annahme an gerechnet; die Formel ist: Ad Uso
zahlen Sie 2c. (Nach dem bayerischen Einführungsgesetz zur
Wechselordnung wurde bei den vom Ausland eingesandten Uso-
wechseln die Verfallzeit auf 14 Tage vom Tag der Präsen-
tation des Wechsels an festgesetzt.)
Auch die Respekttage, Respittage, d. h. eine Frist von
einigen Tagen, die nach abgelaufener Zahlungszeit des Wechsels
dem Bezogenen noch gewährt wurde, sind nach dem deutschen
Wechselrecht abgeschafft. z
§ 12. Zahlung. Es wird in jedem Wechsel neben
der Summe, die zu zahlen ist, auch noch die Geldsorte, der
Münzfuß, die Währung bezeichnet (z. B. dreitausend Mark
Reichswährung), in der gezahlt werden soll. Hat aber die be-
nannte Münzsorte an dem Zahlungsorte keine Geltung, so muß
nur daun in derselben gezahlt werden, wenn das Wort geffec--
tiv“ gebraucht oder ein ähnlicher Zusatz im Wechsel gemacht
wurde.
Die Wechselzahlung kann eine ganze oder eine theilweise
sein; auch die letztere darf der Wechselinhaber nicht zurückweisen,
selbst wenn die Annahme auf die ganze Summe erfolgt ist, in