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welchem Fall die Zahlung auf dem Wechsel abgeschrieben und
dem Zahler Quittung auf einer Abschrift des Wechsels ertheilt
wird, während der Wechselschuldner, der den ganzen Wechsel
zahlt, nur gegen Aushändigung des guittirten Wechsels zu
zahlen verpflichtet ist.
Die Zahlung kann in baarer Münze (Comptant, per Comp-
tant, per Cassa), aber auch durch Scontriren geschehen,
oder in Banco bestehen.
Scontriren (riscontiren) ist jene Wechselzahlungsart,
die dadurch geschieht, daß an manchen Wechselplätzen ein ge-
wisser Tag zur Bezahlung der Wechsel bestimmt ist, an welchem
Tage dann (Scontrirtag, Scontro) die Bankiers auf der Börse
die Beträge der auf jeden von ihnen laufenden Wechfel gegen
einander abrechnen und nur die Ueberschüsse hinauszahlen. Diese
Einrichtung ist durch § 93 der deutschen Wechsel-Ordnung da,
wo sie gebräuchlich war, gesetzlich anerkannt, und die
zwischen den Zahttagen fälligen Wechsel brauchen, mit Aus-
nahme der Sichtwechsel, erst am nächsten Zahltag bezahlt zu
werden. Ein Wechsel, dessen Verfalltag gerade ein solcher Scon-
trirtag ist, wird erst am nächsten Scontrirtag bezahlt und heißt
Springer.
Zahlung per Banco kann nur an den Orten stattfinden,
wo Banken bestehen, welche einen Giroverkehr eingerichtet haben;
der Zahlende läßt dann in den Büchern der Bank auf seinem
Blatt (Folio) die Wechselsumme abschreiben und der Bezahlte
sie auf seinem Blatl seinem Guthaben bei der Bank zuschreiben.
Falls die Zahlung am Verfalltag nicht gefordert wird, ist
der Wechselschuldner nach Ablauf der für die Protesterhebung
Mangels Zahlung bestimmten Frist (spätestens am zweiten
Werktag nach dem Zahlungstag) befugt, die Wechselsumme auf
Gefahr und Kosten des Inhabers bei jeder zur Annahme von
Depositen ermächtigten Behörde oder Anstalt oder bei Gericht
niederzulegen. Der Vorladung des Wechsel-Inhabers bedarf
es dazu nicht.
Rechtmäßiger Inhaber des Wechsels und vollkommen
befugt, Zahlung zu verlangen, ist der, der durch die zu-
sammenhängende Reihe von Indossamenten (siehe S. 662), von
denen das erste mit dem Namen des Remittenten unterzeichnet
ist, sich als Eigenthümer des Wechsels ausweist (legitimirt).
Folgt auf Blanco-Indossamente ein weiteres Indossament, so
wird angenommen, daß der Aussteller des letzteren den Wechsel