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durch das Blanco-Indossament erworben hat. Ansgestrichene
Indossamente werden als nicht geschrieben angesehen. Eine ge-
wöhnliche Forderung der Vorsicht ist es, sich von der Identität
der Person des Präsentanten bei einem Unbekannten zu über-
zeugen, d. h. den Nachweis zu verlangen, daß der Präsentant
wirklich der ist, auf den das Indossament lautet, ein Nachweis,
den dieser auf Verlangen erbringen muß.
§ 13. Regreß Mangels Zahlung. Wurde recht-
zeitig Protest erhoben, nachdem die Präsentation erfolgt war
und die Zahlung verweigert wurde (auch von dem Nothadres-
saten — siehe S. 672 — verweigert wurde), so hat durch
diesen Protest der Wechselinhaber das Recht, die Erstattung
der Wechselsumme von seinen Vormännern zu verlangen. Dazu
gehört, daß sämmtliche Vormänner von der Zahlungsverweige-
rung in Kenntniß gesetzt werden (sie ihnen notifizirt wird),
und zwar hat jeder seinem unmittetelbaren Vormann schrift-
lich spätestens je am nächsten zweiten Tag Kenntniß hievon zu
geben, ohne daß Sonn= und Feiertage dabei berücksichtigt werden.
Als Beweis der geschehenen Benachrichtigung gilt der Postschein
über den aufgegebenen Brief. Wer die Frist versäumt, muß
sämmtlichen Vormännern den dadurch etwa entstehenden Schaden
ersetzen, und wer bei der Benachrichtigung seinen unmittelbaren
oder wahren Vormann übergangen hat, kann von dem Ueber-
gangenen nur die Wechselsumme, nicht aber Zinsen und Kosten
verlangen.
Ist der Wohnort des Vormannes im Indossament nicht
angegeben, so muß man den Vormann des Vormannes benach-
richtigen, ein Fall, der beim Giriren in Blanco vorkommt, wo-
durch also der Blanco-Girant auf die Notifikation der Zahl-
ungsverweigerung und die ihm durch das Unterlassen derselben
von Seiten seiner Nachmänner zukommenden Vortheile verzichtet,
während er selbst, wenn er wegen der Rückzahlung in Anspruch
genommen wird, Zinsen und Kosten mitbezahlen muß.
Es geht aus dem Wesen des domicilirten Wechsels (S. § 9)
hervor, daß er am Ort des Domicils zur Zahlung präsentirt
und im Verweigerungsfall protestirt werden muß. Wird diese
Protesterhebung versäumt, so geht dadurch der wechselmäßige
Anspruch nicht nur gegen den Aussteller und die Indossanten,
sondern auch gegen den Acceptanten verloren.
Zur Erhaltung des Wechselrechts gegen den Acceptan-
ten bedarf es außer letzterem Fall weder der Präsentation, noch