Full text: Der belehrende bayerische Sekretär.

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der Erhebung des Protestes. Wechsel und Protest gibt der 
Inhaber erst dann zurück, wenn er von dem Vormann die 
Wechselsumme mit Zinsen und Kosten bezahlt erhalten hat. 
Nach der Wechsel-Ordnung erhält der Inhaber eines Man- 
gels Zahlung protestirten Wechsels außer der Wechselsumme 
6 Prozent jährliche Zinsen vom Verfalltag an, die Protest- 
kosten und übrigen Auslagen und ½3 Prozent Provision. Jeder 
Wechselschuldner hat das Recht, gegen Erstattung der Wechsel- 
summe nebst Zinsen und Kosten die Auslieferung des gquittirten 
Wechsels und des Protestes von dem Inhaber zu fordern. 
Der Inhaber eines Mangels Zahlung protestirten Wechsels 
kann seine Ansprüche gegen einen beliebigen Vormann geltend 
machen, ohne an die Reihenfolge der Indossamente gebunden zu 
sein und ohne dadurch seinen Anfpruch gegen die anderen Vor- 
männer zu verlieren; denn man vergesse nicht. daß jeder Indos- 
sant durch das Indossament allen seinen Nachmännern dasselbe 
Zahlungsversprechen gibt, wie der Aussteller dem Remittenten 
durch Ausstellung des Wechsels (natürlich den Fall vorbehalten, 
daß der Indossant beim Indossament seine Verpflichtung be- 
schränkt hat (siehe z. B. Art. 14 und 15 der Wechselordnung). 
Wurde von irgend einem Indossanten Befriedigung geleistet, 
so kann er sein und seiner Nachmänner Indossamente ausstreichen, 
und damit fallen seine und seiner Nachmänner Wechsel-Ver- 
pflichtungen weg, und er hat nur noch als Indossatar Regreß- 
Anspruch an seine Vormänner. 
Der Regredient kann den Betrag seiner Forderung auch 
durch einen Sichtwechsel auf den Regreßpflichtigen einziehen 
(Rückwechsel, Herwechsel, Widerwechsel, Ricambioh, der sogleich 
gezahlt werden muß, wobei er noch die Ausgabe für die An- 
schaffung des Wechsels berechnen kann. Die Rechnung über die 
sämmtlichen Kosten heißt Retourrechnung. 
§ 14. Intervention heißt die Dazwischenkunft (Ver- 
mittlung) einer Person, die für den Aussteller oder Indossanten, 
nachdem Protest erfolgt ist, acceptirt und zahlt, um den Kredit 
dieser Person zu erhalten, oder ihr die durch die Retournirung 
des Wechsels entstehenden Kosten zu sparen. Die Handlung 
selbst heißt inter veniren; derjenige, der intervenirt, heißt 
Intervenient oder Honorant; der, für den intervenirt wird, 
heißt Honorat, und der Wechsel honorirter Wechsel.
	        
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