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Die Intervention kann von zweierlei Art sein, nämlich:
1) Intervention wegen Mangels Annahme (Ehrenannahme,
Ehrenacceptation) und
2) Intervention wegen Mangels Zahlung (Ehrenzahlung).
Der Ehrenacceptant gibt durch seine Annahme den sämmt-
lichen Nachmännern des Honoraten ein Versprechen auf Zahlung
der Wechselsumme, das er nun auch erfüllen muß; diese Ver-
pflichtung fällt aber weg, wenn ihm der Wechsel nicht spätestens
am zweiten Werktag nach dem Zahlungstag zur Zahlung vor-
gelegt wird.
Der Ehrenzahler erwirbt durch die Zahlung die Wechsel-
rechte bezw. Regreßrechte des Wechselinhabers gegen den Hono-
raten, dessen Vormänner und den Acceptanten; den Wechsel
nebst Protest muß er sich gegen Zahlung der Kosten ausliefern
lassen. Weist der Wechselinhaber die angebotene Ehrenzahlung
zurück, so verliert er den Regreß gegen den Honoraten und
dessen Nachmänner.
§ 15. Nothadresse (Hilfsadresse, Nebenadresse) ist die
von Seiten des Ausstellers oder eines der Indossanten erfolgte
Benennung eines Dritten auf dem Wechsel, der, im Falle der
Bezogene den Accept oder die Zahlung verweigert, den Wechsel
acceptiren und bezahlen soll.
Derjenige, der diese Adresse gibt, heißt Adressant, der auf
dem Wechsel Benannte heißt Adressat. Die Nothadresse wird ge-
wöhnlich an den untern Theil des Wechsels geschrieben, z. B.
mit folgenden Worten: „Nöthigenfalls bei Franz Karl für
Johann Schön, dann Name des Adressanten. Auch die Aus-
drücke „im Nothfall“ oder „im Fall“ kommen vor. Der Name
des Adressanten wird zuweilen nur mit Anfangsbuchstaben be-
zeichnet, zuweilen ganz weggelassen.
Auch der Bezogene kann als Adressat bezeichnet werden,
indem es wohl vorkommen kann, daß dieser für den Adressanten
nicht aber für den Aussteller zu zahlen Willens ist.
Steht auf einem Wechsel eine Nothadresse, so muß, wenn
der Bezogene die Annahme des Wechsels ablehnt und hiewegen
Protest erhoben ist, der Wechsel-Inhaber sich zunächst an die
Nothadresse wegen der Annahme wenden. Der Nothadressat
wird durch die Annahme Ehren-Acceptant und gibt dadurch
den sämmtlichen Nachmännern des Honoraten das Versprechen,
seiner Zeit die Wechselsumme zu zahlen; es haben also in die-
sem Fall diese Nachmänner keinen Anlaß mehr, Regreß auf