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Secunda nicht mehr Zahlung verlangt werden kann, ein Zusatz,
der sich aus dem Obengesagten von selbst versteht und daher
nicht nöthig ist.
Der Aussteller eines gezogenen Wechsels muß dem Remit-
tenten auf Verlangen ein solches Wechselduplikat überliefern,
auch ein Indossatar kann eines verlangen, welcher Wunsch dann
von Vormann zu Vormann bis zum Aussteller zurückgeht. Der
Indossatar kann auch von seinem Vormann begehren, daß die
früheren Indossamente auf dem Duplikat wiederholt werden.
Nach Bezahlung des einen Exemplars verliert das andere
die Kraft und muß dem Bezogenen ausgeliefert werden, wo dann
auf Secunda bemerkt wird: „die acceptirte Prima ausgeliefert
an N. N.“
Wird die Auslieferung der acceptirten Prima dem In-
haber der Secunda verweigert, so muß er durch Protest fest-
stellen lassen, daß diese Prima (dieses zum Accepte versandte
Exemplar) ihm nicht verabfolgt worden und er sich vergebens
bemüht habe, auf Secunda Zahlung zu erlangen.
Es kann der Fall vorkommen, daß aus Versehen oder in
betrügerischer Absicht der Inhaber eines in mehrfachen Exem-
plaren ausgestellten Wechsels die verschiedenen Exemplare von
verschiedenen Personen indossiren (giriren) läßt, während aus
dem Gesagten erhellt, daß das Indossament auf einem Exem-
plare für alle Geltung haben muß. Für einen solchen Fall
bestimmt die deutsche Wechselordnung, daß Der, welcher auf
diese Weise mehrere Exemplare von verschiedenen Personen.
hat indossiren lassen, und alle späleren Indossaten, deren Unter-
schriften sich nicht auf den bei der Zahlung zurückgegebenen
Exemplaren befinden, aus ihren Indossamenten haftbar bleiben,
und daß der Acceptant, der mehrere Exemplare geceptirt, aus
den bei der Zahlung nicht zurückgegebenen Exemplaren wechsel-
rechtlich haftet, also möglicherweise die Wechselsumme nochmals
zahlen muß. Man sehe sich also vor, daß man als Bezogener
seine Unterschrift nur auf ein Exemplar setzt.
§ 17. Wechselkopie. Verschieden von einem Wech-
selduplikat (welches nur der Aussteller geben kann) ist die
Wechselkopie (Wechselabschrift), die der Inhaber eines nur in
einem einzigen Exemplare ausgestellten Wechsels sich selbst fer-
tigen kann, indem er den Wechsel mit allen Giri abschreibt,
und nur in die Ecke des Wechsels das Wort „Kopie"“ und unter
das letzte Giro die Bemerkung „Kopie bis hieher“ setzt. Steht