Full text: Der belehrende bayerische Sekretär.

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Secunda nicht mehr Zahlung verlangt werden kann, ein Zusatz, 
der sich aus dem Obengesagten von selbst versteht und daher 
nicht nöthig ist. 
Der Aussteller eines gezogenen Wechsels muß dem Remit- 
tenten auf Verlangen ein solches Wechselduplikat überliefern, 
auch ein Indossatar kann eines verlangen, welcher Wunsch dann 
von Vormann zu Vormann bis zum Aussteller zurückgeht. Der 
Indossatar kann auch von seinem Vormann begehren, daß die 
früheren Indossamente auf dem Duplikat wiederholt werden. 
Nach Bezahlung des einen Exemplars verliert das andere 
die Kraft und muß dem Bezogenen ausgeliefert werden, wo dann 
auf Secunda bemerkt wird: „die acceptirte Prima ausgeliefert 
an N. N.“ 
Wird die Auslieferung der acceptirten Prima dem In- 
haber der Secunda verweigert, so muß er durch Protest fest- 
stellen lassen, daß diese Prima (dieses zum Accepte versandte 
Exemplar) ihm nicht verabfolgt worden und er sich vergebens 
bemüht habe, auf Secunda Zahlung zu erlangen. 
Es kann der Fall vorkommen, daß aus Versehen oder in 
betrügerischer Absicht der Inhaber eines in mehrfachen Exem- 
plaren ausgestellten Wechsels die verschiedenen Exemplare von 
verschiedenen Personen indossiren (giriren) läßt, während aus 
dem Gesagten erhellt, daß das Indossament auf einem Exem- 
plare für alle Geltung haben muß. Für einen solchen Fall 
bestimmt die deutsche Wechselordnung, daß Der, welcher auf 
diese Weise mehrere Exemplare von verschiedenen Personen. 
hat indossiren lassen, und alle späleren Indossaten, deren Unter- 
schriften sich nicht auf den bei der Zahlung zurückgegebenen 
Exemplaren befinden, aus ihren Indossamenten haftbar bleiben, 
und daß der Acceptant, der mehrere Exemplare geceptirt, aus 
den bei der Zahlung nicht zurückgegebenen Exemplaren wechsel- 
rechtlich haftet, also möglicherweise die Wechselsumme nochmals 
zahlen muß. Man sehe sich also vor, daß man als Bezogener 
seine Unterschrift nur auf ein Exemplar setzt. 
§ 17. Wechselkopie. Verschieden von einem Wech- 
selduplikat (welches nur der Aussteller geben kann) ist die 
Wechselkopie (Wechselabschrift), die der Inhaber eines nur in 
einem einzigen Exemplare ausgestellten Wechsels sich selbst fer- 
tigen kann, indem er den Wechsel mit allen Giri abschreibt, 
und nur in die Ecke des Wechsels das Wort „Kopie"“ und unter 
das letzte Giro die Bemerkung „Kopie bis hieher“ setzt. Steht
	        
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