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auf dem Original noch kein Giro, so muß diese Bemerkung auf
der Rückseite der Kopie an die Stelle gesetzt werden, wohin das
erste Giro zu stehen käme. Die Kopie kann weiter begeben
werden, und das auf derselben stehende Original-Indossament
verpflichtet den Indossanten ebenso, als wenn es auf dem Ori—
ginalwechsel stände. Im Allgemeinen gelten dieselben Bestimm—
ungen wie beim Wechselduplikat.
8 18. Abhanden gekommene Wechsel. Ist ein
Wechsel abhanden gekommen, so kann der Eigenthümer
die Amortisatiou, d. h. die Außerkraftsetzung desselben bei
dem Gericht des Zahlungsorts beantragen. Ist dieses Ver—
fahren einmal eingeleitet und stellt er Bürgschaft bis zur Amor—
tisation, so kann er vom Acceptanten Zahlung verlangen. Ohne
Bürgschaftstellung kann er nur die gerichtliche Hinterlegung vom
Acceptanten verlangen.
Ein gehörig legitimirter Besitzer kann nur dann zur Her—
ausgabe eines abhanden gekommenen Wechsels
angehalten werden, wenn er den Wechsel im bösen Glauben
(d. h. wissend, daß er abhanden gekommen) erworben hat, oder
wenn ihm grobe Fahrlässigkeit dabei zur Last fällt, d. h. wenn
er mit ganz gewöhnlicher Vorsicht es hätte wissen müssen.
Auch auf einem irgendwie falschen Wechsel (Fälschung der
Unterschrift des Ausstellers oder des Accepts oder eines In—
dossaments) behalten die echten Unterschriften Wechselkraft.
8 19. Verjährung des Wechsels. Verjährung
überhaupt ist der Verlust des Klagerechts, weil innerhalb ge—
setzlich vorgesehenen Frist der Kläger seinen Anspruch geltend
zu machen versäumt hat. Ueber die Verjährung des Wechsels
sind die §§. 77—80 der Wechselordnung so klar, daß es weiterer
Erörterung nicht bedarf.
§ 20. Die Bestimmungen der deutschen Wechsel-Ordnung
über ausländische Gesetzgebung, Ort und Zeit für
Präsentation und andere im Wechselverkehr
vorkommende Handlungen, mangelhafte Unter-
schriften bedürfen gleichfalls einer näheren Erläuterung
nicht; nur das muß erwähnt werden, daß, wenn der Wechsel
an einem Sonn= oder Feiertag verfillt, der nächste Werktag der
Zahlungstag ist.
§ 21. Protest ist das Dokument, durch welches der
Inhaber eines Wechsels, wenn er gerichtlich wechselmäßigen An-
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