Full text: Der belehrende bayerische Sekretär.

675 
auf dem Original noch kein Giro, so muß diese Bemerkung auf 
der Rückseite der Kopie an die Stelle gesetzt werden, wohin das 
erste Giro zu stehen käme. Die Kopie kann weiter begeben 
werden, und das auf derselben stehende Original-Indossament 
verpflichtet den Indossanten ebenso, als wenn es auf dem Ori— 
ginalwechsel stände. Im Allgemeinen gelten dieselben Bestimm— 
ungen wie beim Wechselduplikat. 
8 18. Abhanden gekommene Wechsel. Ist ein 
Wechsel abhanden gekommen, so kann der Eigenthümer 
die Amortisatiou, d. h. die Außerkraftsetzung desselben bei 
dem Gericht des Zahlungsorts beantragen. Ist dieses Ver— 
fahren einmal eingeleitet und stellt er Bürgschaft bis zur Amor— 
tisation, so kann er vom Acceptanten Zahlung verlangen. Ohne 
Bürgschaftstellung kann er nur die gerichtliche Hinterlegung vom 
Acceptanten verlangen. 
Ein gehörig legitimirter Besitzer kann nur dann zur Her— 
ausgabe eines abhanden gekommenen Wechsels 
angehalten werden, wenn er den Wechsel im bösen Glauben 
(d. h. wissend, daß er abhanden gekommen) erworben hat, oder 
wenn ihm grobe Fahrlässigkeit dabei zur Last fällt, d. h. wenn 
er mit ganz gewöhnlicher Vorsicht es hätte wissen müssen. 
Auch auf einem irgendwie falschen Wechsel (Fälschung der 
Unterschrift des Ausstellers oder des Accepts oder eines In— 
dossaments) behalten die echten Unterschriften Wechselkraft. 
8 19. Verjährung des Wechsels. Verjährung 
überhaupt ist der Verlust des Klagerechts, weil innerhalb ge— 
setzlich vorgesehenen Frist der Kläger seinen Anspruch geltend 
zu machen versäumt hat. Ueber die Verjährung des Wechsels 
sind die §§. 77—80 der Wechselordnung so klar, daß es weiterer 
Erörterung nicht bedarf. 
§ 20. Die Bestimmungen der deutschen Wechsel-Ordnung 
über ausländische Gesetzgebung, Ort und Zeit für 
Präsentation und andere im Wechselverkehr 
vorkommende Handlungen, mangelhafte Unter- 
schriften bedürfen gleichfalls einer näheren Erläuterung 
nicht; nur das muß erwähnt werden, daß, wenn der Wechsel 
an einem Sonn= oder Feiertag verfillt, der nächste Werktag der 
Zahlungstag ist. 
§ 21. Protest ist das Dokument, durch welches der 
Inhaber eines Wechsels, wenn er gerichtlich wechselmäßigen An- 
43
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.