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spruch erheben will, den Beweis zu führen hat, daß er seiner-
seits alle wechselmäßigen Obliegenheiten erfüllt habe. Die Auf-
nahme dieser Urkunde heißt Protestation, die Bewirkung
derselben heißt protestiren.
Da bei einem eigenen Wechsel, der von dem ursprünglichen
Gläubiger nicht weggegeben wurde, ebenso bei einem gezogenen
Wechsel der nicht girirt wurde, der Wechselinhaber, um im
erstern Fall gegen den Aussteller, in letztern Fall gegen den
Acceptanten klagen zu können, keine wechselmäßige Obliegenheit
zu erfüllen hat, so bedarf es in diesen Fällen auch keines
Protestes.
Dagegen ist der Protest nöthig:
1) wenn der Bezogene überhaupt nicht acceptiren oder be-
zahlen will;
2) wenn er nur mit Einschränkungen dieses thun will;
3) wenn er es nur als Intervenient thun will;
4) wenn er den Accept nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen
Form leisten will;
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5) wenn der Bezogene bei der Präsentation nicht aufzutreiben
ist und Niemand aufsgestellt hat, den Wechsel zu acceptiren
oder zu bezahlen (Windprotest):
6) wenn der Bezogene vor der Verfallzeit in so ungünstige
Vermögensverhältnisse kommt, daß er offenbar nicht wird
zahlen können (Sicherheitsprotest);
7) wenn sich mehr als eine Person mit dem Namen des Be-
zogenen an dessen Wohnort befindet und keiner von ihnen
acceptiren oder zahlen will;
8) wenn der Bezogene nur gegen Bürgschaft zahlen oder die
Wechselsumme gerichtlich deponiren will und der Inhaber
hierein nicht willigt;
9) wenn eine Nothadresse nicht acceptiren oder nicht zahlen
will;
10) wenn man erweisen will, daß man einen Wechsel nicht
rein, wie es im Wechsel vorgeschrieben ist, sondern unter
Bedingung des wechselmäßigen Regresses acceptirt oder
bezahlt (Interventionsprotest);