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In die Zahl der Wähler einer Betriebsabteilung zu klein, um
eine besondere Wahl vorzunehmen, so wird es erforderlich sein, mehrere
Betriebsabteilungen zusammen wählen zu lassen. Über alle diese Fragen,
insbesondere auch darüber, ob die Zahl der in einem Betriebe be-
schäftigten Arbeiter oder Angestellten die im § 11 Abs. 1 und 3 des Ge-
setzes vorgesehene Mindestzahl erreicht, entscheidet in Streitfällen der
— oder Bergrevierbeamte (§ 8 der Ausführungsbestim-
mungen).
2) Betriebsunternehmer, welche die Errichtung von Ausschüssen
pflichtwidrig unterlassen, können vom Bundesrat und, solange das
nicht geschehen ist, von der Landeszentralbehörde mit Strafe bedroht
werden (§ 19 Abs. 1, 4, 5 11 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes).
–2.
Die Ausschüsse bestehen bei einer Anzahl bis zu 250 Arbeitern
oder 250 Angestellten aus mindestens ) 5 Mitgliedern. Für je
50 weitere Arbeiter oder Angestellte bis zur Zahl von 500 er-
höht sich die Zahl der Mitglieder der Ausschüsse um mindestens!)
eins. Bei mehr als 500 Arbeitern oder Angestellten mässen die
Ausschüsse aus mindestens 1) 10 Mitgliedern bestehen.
Außerdem sind Ersatzmänner in der doppelten Zahl der Mit-
glieder zu wählen?).
1) Das Wort „mindestens“ drückt aus, daß auch mehr Mitglieder
gewählt werden können. Wer darüber zu entscheiden hat, ist nicht ge-
sagt (vgl. auch § 1 Abs. 1 der Wahlordnung). Man wird im Hinblick
auf die Stellung, die §J 5 der Ausführungsbestimmungen und § 4 Abs. 2
der Wahlordnung dem Betriebsunternehmer einräumen, annehmen
müssen, daß hierzu der Betriebsunternehmer befugt ist. Unangemessene
Festsetzungen hat bei Streit der Gewerbeinspektor oder Bergrevier-
beamte (§ 8 der Ausführungsbestimmungen) entsprechend zu ändern.
Insbesondere muß die Zahl der Ausschußmitglieder und ihrer Ersatz-
männer zur Zahl der Wähler noch in einem angemessenen Verhältnis
stehen (vgl. S. 11 Anm. 1). Auch darf der Ausschuß nicht so groß sein,
daß dadurch seine Verhandlungsfähigkeit beeinträchtigt würde.
2) Die Eigenart der Verhältniswahl bringt es mit sich, daß
nicht für jedes Ausschußmitglied ein bestimmter Ersatzmann gewählt
wird, sondern daß lediglich Ersatzmänner im ganzen in der erforder-
lichen Zahl gewählt werden, die im Falle des endgültigen Ausscheidens
eines Mitglieds einzutreten haben und aus denen bei zeitweiliger Be-
hinderung eines Mitglieds die Stelloertreter zu entnehmen sind (§ 4
Abs. 1 der Ausführungsbestimmungen, § 27 der Wahlordnung).
l 3.
Die Wahl erfolgt nach anliegender Wahlordnung.
Wahlberechtigt und wählbar 1#6) sind die volljährigen Ar-
beiter 7) oder versicherungspflichtigen Angestellten?) des Betriebs