684
Ohne Kosten, ohne Protest: Die Formel, durch welche
Jemand gebietet, daß in Fällen, in denen sonst Protest er—
hoben werden müßte, kein Protest erhoben werde. Der In-
haber kann aber dennoch in den nötigen Fällen Protest er-
heben. Derjenige der den Protest verboten hat, lädt sich, wenn
er etwa bestreiten wollte, daß der Wechsel rechtzeitig zur
Zahlung präsentirt worden sei, die Beweislast dafür auf.
Ordre ist jene Formel in dem Wechsel, durch welche der Aus-
steller dem Wechselinhaber das Recht gibt, den Wechsel be-
liebig weiter zu übertragen.
Ordre, eigene, ist die Formel im Wechsel, durch die aus-
gedrückt wird, daß man noch Keinen hat, an den man die
Tratte als Zahlung oder zum Einkassiren senden will. Dieser
Wechsel wird dann erst vollständig, wenn ein Giro, das heißt
der erste Nehmer (Inhaber) dazu kommt. Die Formel heißt
auch: „an die Ordre von mir selbst.“
Perquisitionsprotest: soviel wie Nachforschungsprotest.
Platztratten: Wechsel, die am Wohnorte des Ausstellers
zahlbar sind.
Präjudicirte Wechsel, kommen in doppelter Bedeutung
vor. Ein Mal kommen sie bezüglich der „Indossanten ohne
Obligo“ vor, weil für diese „kein Präjudiz“ entsteht. Dann
heißen auch jene Wechsel so, bei denen durch Versäumniß das
Recht zur Wechselklage oder der Regreß verloren ging.
Präsecription: soviel wie Verjährung.
Präsentant: derjenige Inhaber einer Tratte, der sie dem
Bezogenen zur Acceptation oder Zahlung vorzeigt.
Präsentation: die Vorzeigung der Tratte an den Bezogenen
zum Behuf der Acceptation oder Zahlung.
Primawechsel: der erste Wechsel, wenn von einem Wechsel
mehrere Exemplare (Wechselduplikate) gefertigt wurden oder
werden sollen.
Prolongation: die Hinausschiebung des Zahlungstermines
eines Wechsels (meistens bei eigenen Wechseln vorkommend).
Prolongationsschein ist die auf einem besondern Papiere
(im Gegensatze zu der Prolongation, die auf dem Wechsel
selbst oder auf eine Wechselkopie geschrieben wird) geschriebene
Purolongation.
Promessen werden gezogene Wechsel genannt, die „ohne
Ordre“ ausgestellt sind, d. h. bei denen es dem Inhaber
nicht gestattet ist, seine Wechselbefugnisse an einen Dritten
zu übertragen.