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Protest: jenes gerichtliche Document, durch welches der In—
haber des Wechsels feststellt, daß er sich gegen den irgendwie
in seiner Wechselverpflichtung säumigen Bezogenen oder Noth-
adressaten selbst keine Versäumniß zu Schulden habe kommen
lassen.
Protesterhebung : das Fertigenlassen eines solchen Protestes.
Quartawechsel: das vierte Exemplar von einem in mehreren
Exemplaren (Wechselduplikaten) ausgestellten Wechsel.
Regreß nehmen, ist die Handlung des Wechselinhabers,
durch die er sich, im Falle ein Wechsel nicht acceptirt oder
nicht bezahlt wurde, im Betreff der Wechselsumme zu sichern
sucht, daß im ersten Falle diese sicher gestellt, im zweiten Falle
zurückerstattet werde (da er ja doch in irgend einer Weise
dem Aussteller die Summe schon hat zukommen lassen müssen
oder zukommen lassen müßte). Dadurch erklären sich auch die
Ausdrücke:
Regreß auf Sicherstellung.
Regreß Mangels Annahme.
Regreß Mangels Zahlung.
Regreß, springender, heißt der Regreß wegen des Um-
standes, daß der Regredient (Regreßnehmer) mit seinem Regreß
nicht an die Reihenfolge seiner Vormänner gebunden ist,
sondern sich an einen Beliebigen halten kann ohne dabeie
seine Rechte gegen die übersprungenen Indossanten zu ver-
lieren.
Rembours heißt die wechselmäßige Zurückerstattung der Wech-
selsumme nebst Zinsen und Kosten von Seiten des einen
Giranten an den andern, falls ein Wechsel von dem Bezoge-
nen nicht bezahlt wurde und Protest deshalb erhoben ist.
Remittent: der Wechselnehmer, derjenige, der den Wechsel
von dem Aussteller erhält.
Respekttage (Respittage): die nach verschiedenen Wechsel-
ordnungen dem Bezogenen nach dem Verfalltage noch zur
Zahlung gestatteten Tage. Die deutsche Wechselordnung läßt
keine Respekttage zu.
Retourrechnung: die Summe aller Ansprüche, die der Re-
gredient wegen verweigerter Wechselzahlung an seinen Vor-
mann machen kann (Kapital, Zinsen zu 6 péCt., Protestkosten.
Courtage, Provision); der Regredient muß dem Vormann,
an den er sich hält, eine quittirte Retourrechnung zustellen