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Thor, um die gemäß allerhöchster Bestimmungen zu er-
holende Genehmigung zur Abtragung des erwähnten Thor-
thurmes.
Kgl. Bezirksamts
gehorsamer
Stadtmagistrat
(folgen die Unterschriften.)
Gutachtens)
Der Thurm am obern Thor zu A., durchaus massiv
von Kalksteinen gebaut, ist in einem höchst schadhaften Zu-
stande; besonders ist das Durchfahrtsgewölbe ganz ruinös
und eine starke Erschütterung, z. B. das Durchfahren schwer
beladener Frachtwägen, läßt befürchten, daß der ganze Thurm
einmal plötzlich zusammenstürze. Die seit mehreren Jahren
vorgenommenen Reparaturen haben die Unmöglichkeit dar-
gethan, durch solche die Gefahr zu beseitigen; da das Ge-
wölbe zu weichen begonnen hat, bleibt nichts anderes als
die Abtragung des Thurmes übrig, soll nicht großes Un-
glück entstehen.
Dieses bezeugt nach vorgenommener genauer Besichtigung
und Untersuchung pflichtgemäß.
A., den 18. Febr. 18
Franz N., Maurermeister.
39.
Vorstellung einer Kirchenverwaltung um unentgeltliche Verabfolgung des
Holzes zum Kirchenbau.
An « N., den 20. März 18
die k. Regierung von Unter-
franken, Kammer der Finanzen.
Gehorsamste Vorstellung der prot. Kir-
chenverwaltung zu N., die unentgeltliche
Verabfolgung des zum Bau der neuen
Kirche erforderlichen Holzes aus der
Staatswaldung N. betr.
Die protestantische Gemeinde dahier mußte in Folge
höherer Weisung ihre baufällige Kirche abtragen und steht
–—..
*) Ein solches Gutachten, welches als Beilage des Berichts seiner
Unterbehörde dienen soll, wird, wenn man es nicht persönlich überreicht,
derselben mit kurzem Begleitschreiben überschickt.