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Usowechsel: Wechsel, für die der Verfalltag sich nach dem
Herkommen richtet, das an einem bestimmten Handelsplatz
für die Zahlung der präsentirten Wechsel gilt; die Formel
heißt: Ad uso. Sie sind im deutschen Wechselrecht nicht
giltig.
Ut retro, wie umstehend, ! durch beide Ausdrücke wird
Ut supra, wie oben, zuweilen das Datum des
Giro ersetzt, indem man sich dabei auf ein früheres Datum
bezieht.
Valuta: Werth, Gegenwerth des Wechselbetrags. In den
Wechseln ist gewöhnlich bezeichnet, wie dieser Gegenwerth ge-
leistet wurde oder geleistet werden soll („Werth erhalten“,
oder „Werth in Rechnung", oder „Werth in Waaren“, oder
„Werth verstanden“, oder „Werth gewechselt").
Verfalltag, Verfallzeit: der Tag, an dem der Wechsel
nach den in ihm enthaltenen Bestimmungen bezahlt werden
muß.
Verjährungr: das Erlöschen der wechselmäßigen Verpflicht-
ung durch Ablauf einer gewissen Zeit.
Verjährungsfrist, Verjährungszeit: siehe Ver-
jährung.
Vista, Vistawechsel, soviel wie Sicht, Sichtwechsel.
Vormänner eines Indossatars sind alle, welche den Wechsel
weiter begeben haben, bis er an ihn kam.
Vorzeigung: soviel wie Präsentation.
Wechselabschrift: soviel wie Kopie.
Wechselarrest: die Haft, die wegen Nichterfüllung der
Wechselverbindlichkeit über die Person des Wechselschuldners
berün wird. (Kommt jetzt im deutschen Reich nicht mehr
vor).
Wechselbürge: der Bürge für einen Wechselschuldner.
Wechselkopie: siehe Kopie.
Wechselduplikate: die mehreren Exemplare, die von
einem Wechsel der Sicherheit und des leichtern Umsatzes
willen ausgestellt werden.
Wechselfähigkeit: die rechtliche Fähigkeit, eine Wechsel-
Verbindlichkeit einzugehen.