Full text: Der belehrende bayerische Sekretär.

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Usowechsel: Wechsel, für die der Verfalltag sich nach dem 
Herkommen richtet, das an einem bestimmten Handelsplatz 
für die Zahlung der präsentirten Wechsel gilt; die Formel 
heißt: Ad uso. Sie sind im deutschen Wechselrecht nicht 
giltig. 
Ut retro, wie umstehend, ! durch beide Ausdrücke wird 
Ut supra, wie oben, zuweilen das Datum des 
Giro ersetzt, indem man sich dabei auf ein früheres Datum 
bezieht. 
Valuta: Werth, Gegenwerth des Wechselbetrags. In den 
Wechseln ist gewöhnlich bezeichnet, wie dieser Gegenwerth ge- 
leistet wurde oder geleistet werden soll („Werth erhalten“, 
oder „Werth in Rechnung", oder „Werth in Waaren“, oder 
„Werth verstanden“, oder „Werth gewechselt"). 
Verfalltag, Verfallzeit: der Tag, an dem der Wechsel 
nach den in ihm enthaltenen Bestimmungen bezahlt werden 
muß. 
Verjährungr: das Erlöschen der wechselmäßigen Verpflicht- 
ung durch Ablauf einer gewissen Zeit. 
Verjährungsfrist, Verjährungszeit: siehe Ver- 
jährung. 
Vista, Vistawechsel, soviel wie Sicht, Sichtwechsel. 
Vormänner eines Indossatars sind alle, welche den Wechsel 
weiter begeben haben, bis er an ihn kam. 
Vorzeigung: soviel wie Präsentation. 
Wechselabschrift: soviel wie Kopie. 
Wechselarrest: die Haft, die wegen Nichterfüllung der 
Wechselverbindlichkeit über die Person des Wechselschuldners 
berün wird. (Kommt jetzt im deutschen Reich nicht mehr 
vor). 
Wechselbürge: der Bürge für einen Wechselschuldner. 
Wechselkopie: siehe Kopie. 
Wechselduplikate: die mehreren Exemplare, die von 
einem Wechsel der Sicherheit und des leichtern Umsatzes 
willen ausgestellt werden. 
Wechselfähigkeit: die rechtliche Fähigkeit, eine Wechsel- 
Verbindlichkeit einzugehen.
	        
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