Full text: Der belehrende bayerische Sekretär.

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nun im Begriff, eine neue zu erbauen. Die höchsten Orts 
genehmigten Kostenanschläge betragen 18 000 1/I. Die aller- 
höchst bewilligte Kollekte in den protestantischen Gemeinden 
des Königreichs warf die Summe 1637 +4 51 J ab, die 
disponiblen Fonds der Kirchenpflege betragen 4000 ¾, es 
bleibt also immer noch ein höchst bedeutendes Deficit, welches 
auf die einzelnen Glieder der Kirchengemeinde zu repar- 
tiren ist. 
Die Kirchengemeinde besteht größtentheils aus gering 
bemittelten Personen; für die wenigen etwas Bemittelten 
wird der Kirchenbau zu einer unerträglichen Last, wenn 
hohe k. Regierung der Gemeinde nicht eine Unterstützung 
dadurch zu Theil werden läßt, daß ihr das zum Bau er- 
forderliche Holz unentgeltlich aus der Staatswaldung 9. 
verabfolgt wird. 
Für die Gewährung dieser Holzabgabe sprechen noch 
besonders folgende Gründe des Rechts und der Billigkeit: 
1) Die Gemeindeglieder zu N. befinden sich seit unvor- 
denklichen Zeiten in dem Besitze des Rechts, zu allen 
ihren Gebäuden, ohne Unterschied, das erforderliche 
Banholz unentgeltlich aus der Staatswaldung N. zu 
ziehen. 
2) huh zum Bau des Pfarrhauses im Jahr 1835 
und zum Bau des Schulhauses im Jahr 1864 wurde 
das gesammte Bauholz unentgeltlich aus dieser Staats- 
waldung abgegeben. 
3) Als im Jahr 1849 auf der hiesigen katholi- 
schen Kirche ein neuer Glockenthurm erbaut wurde 
erhielt die katholische Gemeinde das hierzu er- 
forderliche Holz gleichfalls unentgeltlich aus der be- 
nannten Staatswaldung, und sonach dürfte der prote- 
stantischen Kirchengemeinde das gleiche Recht wohl 
zustehen. Jedenfalls ist aber 
4) der Holzreichthum in der genannten Waldung so groß, 
daß die Abgabe des zur Erbauung einer kleinen Kirche 
erforderlichen Holzes von gar keinem Belang ist. 
Wenn hohe königliche Regierung dieses alles zu er- 
wägen und besonders zu berücksichtigen geruht, daß durch 
die unentgeltliche Holzabgabe zum Kirchenbau einer armen 
Gemeinde eine schwere, drückende Last abgenommen werden 
wird, so darf sich die unterzeichnete Kirchenverwaltung der 
frohen Zuversicht hingeben, daß ihre gehorsamste Bitte: 
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