709
letztere im Ausland abgegeben ist, vom ersten inländischen In—
haber aus den Händen gegeben wird.
d) Ist die gebotene Versteuerung eines Wechsels (Duplikats,
Kopie) unterlassen, so ist der nächste und, so lange die Ver-
steuerung nicht bewirkt ist, auch jeder fernere inländische In—
haber verpflichtet, den Wechsel (Duplikat, Kopie) zu versteuern,
ehe er ihn auf der Vorder= oder Rückseite unterzeichnet, ver-
äußert, verpfändet, zur Zahlung präsentirt, Zahlung darauf
empfängt oder leistet, eine Quittung darauf setzt, Mangels
Zahlung Protest erheben läßt oder den Wechsel aus den Händen
gibt. Auf die von den Vordermännern verwirkten Strafen hat
die lsrichtung der Abgabe durch einen spätern Inhaber keinen
influß.
5. In welcher Weise wird die Steuer entrichtet?
a) Die Verpflichtung zur Entrichtung der Stempelabgabe
wird erfüllt entweder durch Ausstellung des Wechsels auf einem
mit dem erforderlichen Reichsstempel versehenen Blanket, oder
durch Verwendung der erforderlichen Reichsstempelmarke auf
dem Wechsel in vorschriftsmäßiger Weise.
b) Die Wechselstempelmarken und gestempelten Wechsel-
blankets werden von den Postanstalten verkauft; werden sie
nachher verdorben, so können sie bei der Post umgetauscht wer-
den, wenn der verdorbene Betrag mindestens 3 Mark ausmacht,
wenn das Verderben nachweislich durch Zufall oder Versehen
stattfand, wenn keine den Fiskus gefährdende Verwendung statt-
hatte, und wenn innerhalb 14 Tagen, nachdem man den Schaden
erfuhr, der Erstattungsanspruch beim betr. Oberpostamt ange-
meldet wird.
6. In welcher Weise müssen die Marken verwendet werden?
Die Marken sind auf der Rückseite des Wechsels und zwar,
wenn die Rückseite noch unbeschrieben ist, an einem Rande der-
selben, andernfalls unmittelbar unter dem letzten Vermerke, der
sich auf der Rückseite befindet, auf einer leeren Stelle
dergestalt aufzukleben, daß oberhalb der Marke kein zum Nieder-
schreiben eines Vermerks (Indossaments 2c.) hinreichender Raum
übrig bleibt. Der inländische Inhaber, welcher die Marke auf-
klebt, hat sein Indossament oder seinen sonstigen Vermerk unter-
halb derselben niederzuschreiben.
Jede einzelne der aufgeklebten Marken muß sofort da-
durch kassirt werden, daß der Aufklebende auf derselben