Full text: Der belehrende bayerische Sekretär.

709 
letztere im Ausland abgegeben ist, vom ersten inländischen In— 
haber aus den Händen gegeben wird. 
d) Ist die gebotene Versteuerung eines Wechsels (Duplikats, 
Kopie) unterlassen, so ist der nächste und, so lange die Ver- 
steuerung nicht bewirkt ist, auch jeder fernere inländische In— 
haber verpflichtet, den Wechsel (Duplikat, Kopie) zu versteuern, 
ehe er ihn auf der Vorder= oder Rückseite unterzeichnet, ver- 
äußert, verpfändet, zur Zahlung präsentirt, Zahlung darauf 
empfängt oder leistet, eine Quittung darauf setzt, Mangels 
Zahlung Protest erheben läßt oder den Wechsel aus den Händen 
gibt. Auf die von den Vordermännern verwirkten Strafen hat 
die lsrichtung der Abgabe durch einen spätern Inhaber keinen 
influß. 
5. In welcher Weise wird die Steuer entrichtet? 
a) Die Verpflichtung zur Entrichtung der Stempelabgabe 
wird erfüllt entweder durch Ausstellung des Wechsels auf einem 
mit dem erforderlichen Reichsstempel versehenen Blanket, oder 
durch Verwendung der erforderlichen Reichsstempelmarke auf 
dem Wechsel in vorschriftsmäßiger Weise. 
b) Die Wechselstempelmarken und gestempelten Wechsel- 
blankets werden von den Postanstalten verkauft; werden sie 
nachher verdorben, so können sie bei der Post umgetauscht wer- 
den, wenn der verdorbene Betrag mindestens 3 Mark ausmacht, 
wenn das Verderben nachweislich durch Zufall oder Versehen 
stattfand, wenn keine den Fiskus gefährdende Verwendung statt- 
hatte, und wenn innerhalb 14 Tagen, nachdem man den Schaden 
erfuhr, der Erstattungsanspruch beim betr. Oberpostamt ange- 
meldet wird. 
6. In welcher Weise müssen die Marken verwendet werden? 
Die Marken sind auf der Rückseite des Wechsels und zwar, 
wenn die Rückseite noch unbeschrieben ist, an einem Rande der- 
selben, andernfalls unmittelbar unter dem letzten Vermerke, der 
sich auf der Rückseite befindet, auf einer leeren Stelle 
dergestalt aufzukleben, daß oberhalb der Marke kein zum Nieder- 
schreiben eines Vermerks (Indossaments 2c.) hinreichender Raum 
übrig bleibt. Der inländische Inhaber, welcher die Marke auf- 
klebt, hat sein Indossament oder seinen sonstigen Vermerk unter- 
halb derselben niederzuschreiben. 
Jede einzelne der aufgeklebten Marken muß sofort da- 
durch kassirt werden, daß der Aufklebende auf derselben
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.