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das Datum der Verwendung mit Buchstaben und arabischen.
Ziffern deutlich und vollständig einschreibt, ohne jede Rasur,
Durchstreichung oder Ueberschrift. Der Monat muß in
Buchstaben geschrieben werden, wobei übliche Abkürzungen er—
laubt sind; also z. B. „7. Oktbr. 1884“. (Bekanntmachung.
des Reichskanzlers vom 1 Februar 1882.)
Es ist jedoch auch zulässig, den Kassationsvermerk ganz
oder einzelne Theile desselben durch schwarzen oder farbigen
Stempelabdruck herzustellen; man habe aber darauf Acht, daß
jede Marke vollständig die zur Kassation erforderlichen Ziffern ꝛc.
trägt.
Enthält der Kassationsvermerk mehr als nach dem Vor-
stehenden erforderlich ist (z. B. die Firma des Kassirenden), so
ist derselbe dennoch giltig, wenn nur die vorgeschriebenen Stücke
-as Datum so, wie oben angegeben) auf der Marke sich be-
finden.
Jede Durchkreuzung der Marke, auch wenn sie die Schrift-
zeichen nicht berührt, ist unstatthaft, ebenso die Bezeichnung der
Monate September, Oktober, November und Dezember durch
7ber, Sber, 9ber und I10ber.
Bei Ausstellung des Wechsels auf einem gestempelten Blanket
kann der an dem vollen gesetzlichen Betrage der Steuer noch
fehlende Theil durch vorschriftmäßig zu verwendende Stempel-
marken ergänzt werden.
Da öfter neue Wechselstempelmarken ausgeben werden, so
ist zu beachten, daß auf Wechseln früheren Datums nicht erst
Marken von späterem Emissionsdatum verwendet werden, weil
das zeigen würde, daß die Verwendung nicht rechtzeitig geschah,
daß sie also als nicht geschehen zu behandeln sei.
Stempelmarken, welche nicht in der vor-
geschriebenen Weise verwendet worden sind,
werden als nicht verwendet angesehen.
7. Welche Folgen hat die Unterlassung der Versteuerung?
Die Nichterfüllung der Verpflichtung zur Entrichtung der
Stempelabgabe wird mit einer Geldbuße bestraft, welche dem
fünfzigfachen Betrag der hinterzogenen Abgabe gleichkommt.
Diese Strafe ist besonders und ganz zu entrichten von
Jedem, welcher der ihm obliegenden Verpflichtung zur Ent-
richtung der Stempelabgabe nicht rechtzeitig genügt hat in-
gleichen von inländischen Maklern und Unterhändlern, welche
wissentlich unversteuerte Wechsel verhandelt haben.