Full text: Der belehrende bayerische Sekretär.

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Die Strafe tritt ein, wenn ein steuerpflichtiges Papier 
überhaupt nicht oder mit einem geringeren als dem gesetzlich 
erforderlichen Abgabenbetrage, endlich nicht rechtzeitig versteuert ist. 
Die Verwandlung der Geldbuße in eine Freiheitsstrafe 
findet nicht statt. Auch darf zur Beitreibung von Geldbußen 
ohne Zustimmung des Verurtheilten, insofern dieser ein Inländer 
ist, kein Grundstück subhastirt werden. 
8. Wann verjähren die Wechselstempelhinterziehungen? 
In 5 Jahren von dem Tage der Ausstellung des Wechsels 
an gerechnet. Die Verjährung wird durch jede auf Verfolgung 
der Hinterziehung gegen den Angeschuldigten gerichtete amtliche 
Handlung unterbrochen. 
9. Welche Behörde hat die Strafe auszusprechen? 
Zunächst das betreffende Rentamt; dem Ausspruche desselben 
kann sich der Beschuldigte freiwillig unterwerfen; thut er das 
nicht, so geht die Sache zur Entscheidung an das Schöffengericht 
oder Landgericht, je nachdem die Geldstrafe gegen Einen der 
Betheiligten den Betrag von 600 Mk. nicht übersteigt oder 
übersteigt. 
Nichtigkeitsbeschwerde an den obersten Gerichtshof ist unter 
den allgemeinen gesetzlichen Voraussetzungen gestattet. 
10. Fälschung 2c. von Wechselstempelmarken. 
Wer unächte Reichsstempelmarken anfertigt oder ächte ver- 
fälscht, ingleichen wer wissentlich von falschen oder gefälschten 
Stempelmarken Gebrauch macht oder sich einer diesrr Hand- 
lungen in Bezug auf gestempelte Blankets schuldig macht, wird 
mit Gefängniß nicht unter 3 Monaten bestraft. 
Wer wissentlich eine schon einmal verwendete Stempel- 
marke oder ein schon einmal verwendetes Blanket zu einer 
stempelpflichtigen Urkunde verwendet, wird außer der Strafe 
der Steuerhinterziehung mit Geldstrafe bis zu 600 Mk. bestraft. 
Wer wissentlich eine schon einmal verwendete Stempel- 
marke oder ein schon einmal verwendetes Blanket veräußert 
oder feil hält, wird, natürlich insofern er nicht als Urheber des 
im vorhergehenden Satze vorgesehenen Vergehens oder als 
Theilnehmer an demselben auszusehen ist, mit Geldbuße bis 
zu 150 Mk. bestraft.
	        
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