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etwas bei einem Dritten (dem Assignaten) zu erheben. Sie
hat die Folge, daß der Angewiesene mit rechtlicher Wirkung,
so daß der Anweisende es gegen sich gelten lassen muß, an den
Assignaten zahlen kann (aber nicht muß, außer wenn der An-
gewiesene Schuldner des Anweisenden ist, in welchem Fall er
durch Honorirung der Anweisung von seiner Schuld in diesem
Betrag befreit wird), und daß der Assignatar für Versehen
(Versäumniß im Einfordern der angewiesenen Summe, eigen-
mächtig gegebene Nachsicht u. dgl.) haften muß. Wenn der
Schuldner seinen Gläubiger auf einen Dritten anweist, so hat
dies also nicht die Kraft einer Zahlung; der Schuldner bleibt
so lange haftend, bis die Zahlung wirklich erfolgt ist, wogegen
er bei der Cession einer Forderung nur für die Richtigkeit der
angewiesenen Forderung zu haften hat und, wenn diese vor-
handen ist, von seiner Verbindlichkeit durch die vom Gläubiger
angenommene Cession frei wird. Dem Wechselrecht ist die ge-
wöhnliche Anweisung nicht unterworfen.
Formular einer Anweisung.
Würzburg, 7. August 1884.
Herrn M. in O.
Wollen Sie die 275 Mark, welche Sie mir für gelieferte
drei eiserne Kochherde schulden, dem Ueberbringer dieses, Herrn
P. H., zahlen.
A. Schraut.
Noch ein Formular einer Anweisung.
Würzburg, 18. August 1884.
Herrn S. in Z.
Gegen diese Anweisung wollen Sie Hru. A. V. 850 Mk.,
mit Worten achthundert und fünfzig Mark, auszahlen und mir
in Rechnung stellen.
K. Heilmann.
2. Die kaufmännischen Anweisungen insbesondere.
Ueber diese sind in Bayern durch Gesetz vom 29. Juni
1851 folgende Bestimmungen getroffen worden:
Art. 1. Kaufmännische Anweisungen sind den gesetzlichen
Bestimmungen über gezogene Wechsel unterworfen, in so weit
nicht durch das gegenwärtige Gesetz etwas Anderes verordnet ist.