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Art. 301. Anweisungen und Verpflichtungsscheine, welche
von Kaufleuten über Leistungen von Geld oder einer Quantität
vertretbarer Sachen oder Werthpapiere ausgestellt sind, ohne
daß darin die Verpflichtung zur Leistung von einer Gegenleistung
abhängig gemacht ist, können durch Indossament übertragen
werden, wenn sie an Ordre lauten.
Zur Giltigkeit der Urkunde oder des Indossaments ist
nicht erforderlich, daß sie die Angabe des Verpflichtungsgrundes
oder das Empfangsbekenntniß der Valuta enthalten.
Wer eine solche Anweisung acceptirt hat, ist demjenigen,
zu dessen Gunsten sie ausgestellt oder an welchen sie indossirt
ist, zur Erfüllung verpflichtet.
Art. 303. Durch das Indossament der in den beiden
vorhergehenden Artikeln*) bezeichneten Urkunden gehen alle
Rechte aus dem indossirten Papier auf den Indossatar über.
Der Verpflichtete kann sich nur solcher Einreden bedienen,
welche ihm nach Maßgabe der Urkunden selbst oder unmittelbar
gegen den jedesmaligen Kläger zustehen.
Der Schuldner ist nur gegen Aushändigung des quittirten
Papiers zu erfüllen verpflichtet.
Art. 304. Ob außer den in diesem Gesetzbuch bezeichneten.
noch andere an Ordre lautende Anweisungen, Verpflichtungs-
scheine oder sonstige Urkunden mit der in Art. 303 erwähnten
Wirkung durch Indossament übertragen werden können, ist nach
den Landesgesetzen zu beurtheilen.
Art. 305. Für Papiere, welche an Ordre lauten und
durch Indossament übertragen werden können (Art. 301 bis
304) gelten in Betreff der Form des Indossaments, in Betreff
der Legitimation des Inhabers und der Prüfung dieser Legiti-
mation, sowie in Betreff der Verpflichtung des Besitzers zur
Herausgabe dieselben Bestimmungen, welche die Art. 11—13,
36 und 74 der allgemeinen deutschen Wechselordnung in Betreff
des Wechsels enthalten.
Sind die in Art. 301 bezeichneten Papiere abhanden ge-
kommen, so finden in Bezug auf die Amortisation die in Art.
73 der allgemeinen deutschen Wechselordnung gegebenen Be-
stimmungen Anwendung. Die Amortisation der im Art. 302
bezeichneten Papiere richtet sich nach den Landesgesetzen.
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*) Nämlich in Art. 301 und 302, welch’ letzterer hier nicht abge-
druckt ist.