Full text: Der belehrende bayerische Sekretär.

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Art. 301. Anweisungen und Verpflichtungsscheine, welche 
von Kaufleuten über Leistungen von Geld oder einer Quantität 
vertretbarer Sachen oder Werthpapiere ausgestellt sind, ohne 
daß darin die Verpflichtung zur Leistung von einer Gegenleistung 
abhängig gemacht ist, können durch Indossament übertragen 
werden, wenn sie an Ordre lauten. 
Zur Giltigkeit der Urkunde oder des Indossaments ist 
nicht erforderlich, daß sie die Angabe des Verpflichtungsgrundes 
oder das Empfangsbekenntniß der Valuta enthalten. 
Wer eine solche Anweisung acceptirt hat, ist demjenigen, 
zu dessen Gunsten sie ausgestellt oder an welchen sie indossirt 
ist, zur Erfüllung verpflichtet. 
Art. 303. Durch das Indossament der in den beiden 
vorhergehenden Artikeln*) bezeichneten Urkunden gehen alle 
Rechte aus dem indossirten Papier auf den Indossatar über. 
Der Verpflichtete kann sich nur solcher Einreden bedienen, 
welche ihm nach Maßgabe der Urkunden selbst oder unmittelbar 
gegen den jedesmaligen Kläger zustehen. 
Der Schuldner ist nur gegen Aushändigung des quittirten 
Papiers zu erfüllen verpflichtet. 
Art. 304. Ob außer den in diesem Gesetzbuch bezeichneten. 
noch andere an Ordre lautende Anweisungen, Verpflichtungs- 
scheine oder sonstige Urkunden mit der in Art. 303 erwähnten 
Wirkung durch Indossament übertragen werden können, ist nach 
den Landesgesetzen zu beurtheilen. 
Art. 305. Für Papiere, welche an Ordre lauten und 
durch Indossament übertragen werden können (Art. 301 bis 
304) gelten in Betreff der Form des Indossaments, in Betreff 
der Legitimation des Inhabers und der Prüfung dieser Legiti- 
mation, sowie in Betreff der Verpflichtung des Besitzers zur 
Herausgabe dieselben Bestimmungen, welche die Art. 11—13, 
36 und 74 der allgemeinen deutschen Wechselordnung in Betreff 
des Wechsels enthalten. 
Sind die in Art. 301 bezeichneten Papiere abhanden ge- 
kommen, so finden in Bezug auf die Amortisation die in Art. 
73 der allgemeinen deutschen Wechselordnung gegebenen Be- 
stimmungen Anwendung. Die Amortisation der im Art. 302 
bezeichneten Papiere richtet sich nach den Landesgesetzen. 
————. 
  
  
*) Nämlich in Art. 301 und 302, welch’ letzterer hier nicht abge- 
druckt ist.
	        
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