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Annahme entstehen, die beim Gebrauch der Anweisungen weg—
fallen, und abgesehen davon, wenn sie entstehen, wegen des Er-
satzes gar oft zu mißliebigen Korrespondenzen, ja mitunter so-
gar zur Trennung der Geschäftsverbindungen Anlaß geben.
Dann lassen sich doch wohl auch bei Ausstellung der Anweis-
ungen, soferne man sich voraus bei Eingehung eines Geschäfts
die Annahme (Acceptation) ausbedungen hat, vorläufig mit
andern Geschäftsleuten Abrechnungen pflegen, insoferne man die-
selben in Zahlung geben kann u. s. w., was das Betriebs-
Kapital schneller wieder erhöht, als wenn man erst bei Ablauf
der Zeit die Beträge einkassiren läßt. Der Gebrauch der An-
weisungen wird also für Gewerbe= und Fabrikunternehmungen
ihren Abnehmern gegenüber oft gerathener sein, als Ausstellung,
von Wechseln.
Was Art. 5 des bayerischen Gesetzes über die auf be-
stimmte Zeit nach Sicht lautenden Anweisungen sagt, liegt in
der Natur der Sache, da bei solchen Anweisungen gerade so wie
bei Sichtwechseln, so ferne sie Annahme nicht finden, irgend
etwas geschehen muß, um die Zeit der Vorzeigung zu konsta-
tiren, was der Art. 5 näher ausführt, indem für solche Fälle
Protesterhebung auch bei Anweisungen in demselben vorgesehen
wird, sohin also dadurch meist die Anweisung dem Wechsel in
der vollsten Bedeutung gleich steht, ohne die Aktion der Vor-
zeigung zu bedingen.
Formular einer kaufmännischen Anweisung.
Würzburg, den 8. September 1884.
Gut für 70 Mark.)
Vierzehn Tage nach heute zahlen Sie gegen diese An-
weisung an die Herren Gebrüder Brandt oder deren
Ordre die Summe von siebenzig Mark Reichswährung:
— den Werth in Rechnung — und stellen ihn auf Rechnung
laut oder ohne Bericht.
Herrn Albert Weis Thomann.
in Aschaffenburg.
*) Ueber den Stempel für Anweisungen s. Seite 711 und 712.