Full text: Der belehrende bayerische Sekretär.

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innerhalb deren der Transport bewirkt werden soll, und über 
die Entschädigung wegen verspäteter Ablieferung, getroffen haben. 
— Der Frachtführer haftet für den Schaden, welcher durch 
Verlust oder Beschädigung des Frachtguts seit der Empfang- 
nahme bis zur Ablieferung entstanden ist, sofern er nicht be- 
weist, daß der Verlust oder die Beschädigung durch höhere Ge- 
walt (vis masor) oder durch natürliche Beschaffenheit des Guts, 
mmenttn durch inneren Verderb, Schwinden, gewöhnliche 
Leckage, oder durch dußerlich nicht erkennbare Mängel der Ver- 
packung entstanden ist; für Kostbarkeiten, Gelder und Werth- 
papiere haftet er nur dann, wenn ihm diese Beschaffenheit oder 
der Werth des Gutes angegeben ist. Der Frachtführer haftet 
ferner für den Schaden, welcher durch Versäumung der be- 
dungenen oder üblichen Lieferzeit entstanden ist, sofern er nicht 
beweist, daß er die Verspätung durch Anwendung der Sorgfalt 
eines ordentlichen Frachtführers nicht habe abwenden können. 
Der Frachtführer haftet für seine Leute und für andere Per- 
sonen, deren er sich bei Ausführung des von ihm übernommenen 
Transports bedient so insbesondere auch für einen anderen 
Frachtführer, welchem er das Gut zur theilweisen oder gänz- 
lichen Ausführung des übernommenen Transports übergibt; 
dieser letztere tritt seinerseits durch Annahme des Guts mit dem 
ursprünglichen Frachtbrief in den Frachtvertrag gemäß dem 
Frachtbrief ein und haftet auch für etwaige Verbindlichkeiten 
des früheren Frachtführers aus dem schon ausgeführten Theil 
des Transports. Der Frachtführer ist verpflichtet, am Ort 
der Ablieferung dem durch den Frachtbrief bezeichneten Em- 
pfänger (oder dem ihm vor geschehener Ablieferung nachträglich 
durch den Absender bezeichneten anderweitigen Empfänger) das 
Frachtgut auszuhändigen. Durch Annahme des Guts und des 
Frachtbriefs wird der Empfänger verpflichtet, dem Frachtführer 
nach Maßgabe des Frachtbriefs Zahlung zu leisten; nur gegen 
Zahlung der Fracht braucht der Frachtführer das Gut heraus- 
zugeben; er hat an demselben wegen aller seiner durch den 
Frachtvertrag begründeten Forderungen ein Pfandrecht (das 
sogar noch binnen drei Tagen nach der Ablieferung geltend ge- 
macht werden kann). — Durch Annahme des Guts und Be- 
zahlung der Fracht erlischt jeder Anspruch gegen den Fracht- 
führer, es wäre denn ein Verlust oder eine Beschädigung bei 
der Ablieferung äußerlich nicht erkennbar gewesen und die Fest- 
stellung dessen ohne Verzug nach der Entdeckung (durch Sach- 
verständige) bei Gericht nachgesucht worden. Klagen gegen den
	        
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