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keit und Vollständigkeit der Einträge und eine leichte Uebersicht
über den Stand eines Geschäftes gesichert. «
I) Von der einfachen Buchhaltung.
Zuerst muß, wie bei jeder Buchführung, auch hier ein
Inventar angefertigt werden. Außerdem sind folgende Bücher
nothwendig:
1) Das Memorial, manchmal auch Tagebuch, Manual
genannt, in welches alle Geschäftsvorfälle Tag für Tag in
chronologischer Ordnung eingetragen werden. Manche tragen
jedoch alle Geschäfte, die gegen Baar abgemacht worden sind,
gar nicht in das Memorial ein, Andere aber notiren auch die
Baareinkäufe einzeln in das Memorial und tragen sie zu-
sammengestellt in das Kassabuch über.
2) Das Kassabuch, in welches die Einnahmen und Aus-
gaben baarer Gelder verzeichnet werden. Man trägt hier (oder
in das Memorial) natürlich auch die in dem Kleinhandel vor-
kommende „Tages-Losung“ (Contante Losung) ein. Würde
man diese Losung in das Memorial eintragen, so müßte man
wenigstens jede Woche das Resultat derselben in das Kassabuch
verzeichnen.
3) Das Hauptbuch. Alle Personen, mit welchen der
Kaufmann in Geschäftsverbindung steht, haben in diesem eine
eigene Rubrik (Conto), wo auf der einen Seite eingetragen ist,
was jeder zu fordern, auf der andern, was er zu zahlen hat
(Debet und Credit, oder Soll und Haben). Man notirt an
der Seite dieser Aufschreibung die Seite der treffenden Stelle
im Memorial, und umgekehrt muß im Memorial die betreffende
Seite des Hauptbuchs notirt sein, damit man, wenn man aus
irgend einem Grund einmal nachsehen will, leicht findet, wo ein
in das Hauptbuch eingetragener Posten im Memorial steht und
umgekehrt. Ebenso ist im Hauptbuch die Seite des Kassabuchs
zu notiren, wenn aus diesem etwas in's Hauptbuch eingetragen
ist, und hinwiederum ist im Kassabuch bei jedem Eintrag zu
notiren, wohin er in's Hauptbuch übertragen worden ist.
Häufig wird neben dem Memorial noch ein gewöhn-
liches Aufschretebuch geführt, aus welchen dann als Rein-
schrift erst das Memorial gefertigt wird, da in diesem wie im
Hauptbuch, wenn diese Bücher in einem Prezesse beweistüchtig
sein sollen, nichts radirt, ausgestrichen und abgekürzt
sein darf.