Full text: Der belehrende bayerische Sekretär.

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Die Abtretung des Fürstenthums Ansbach an die Krone 
Bayern im Jahre 1806 hatte auch die Uebernahme der Garantie 
der königl. preußischen Bank in Fürth Seitens der Krone 
Bayern zur Folge. Ihre Geschäfte wurden unter Aufrechthaltung 
ihrer Verfassung und unter der Firma „königlich bayerische 
Bank“ in Fürth fortgesetzt. 
In demselben Jahr erfolgte die Verlegung des Domicils 
der Bank nach Nürnberg. 
Ihr erstes Statut erhielt die kgl. bayerische Bank am 31. 
Dezember 1806; revidirt wurde dasselbe durch die k. allerh. 
Verordnung vom 4. Oktober 1850 (Regierungs-Blatt von 1850 
Nr. 50); an die Stelle des revidirten Statutes trat die Bank- 
verfassung vom 13. Dezewber 1878 (Gesetz= und Verordn.-Blatt 
von 1878 Nr. 51 S. 489 ff.) 
Der Wirkungskreis der kgl. Bank erstreckt sich auf den 
Umfang des ganzen Königreiches. 
Ihren Hauptsitz hat sie in Nürnberg. Zweigniederlassungen 
wurden errichtet: in Ansbach (1796), Bamberg (1844), Würz- 
burg (1846), Regensburg (1850), Bayreuth (1851), Ludwigs- 
hafen (1852), Hof und Schweinfurt (1856), Passau (1857), 
Straubing und Amberg (1861) München und Augsburg (1875). 
Die kgl. Bank ist eine unmittelbar unter dem kgl. Staats- 
ministerium der Finanzen stehende Staateanstalt mit kauf- 
männischer Geschäftsführung, welche vorzugsweise den Zweck 
hat, als Depositen-, Wechsel= und Leihbank verfügbares Kapital 
nutzbar zu machen und insbesondere durch Darlehen den Handel, 
die Industrie, die Gewerbe und die Landwirthschaft zu unter- 
stützen und zu fördern. 
Die Betriebsfonds der kgl. Bank bestehen: 
1) aus dem Stamm= und Dotationskapital des Staats und 
dem Reservefond zu dermalen rund M. 15,000,000, 
2) aus den gerichtlichen und administrativen Depositen des 
ganzen Königreiches und den sonst bei der kgl. Bank zur 
Anlage gelangenden Kapitalien. 
Die Fonds der kgl. Bank werden von den übrigen Staats- 
geldern getreunt gehalten. 
Das Stamm= und Dotationskapital des Staates darf nicht 
vermindert werden. Der Reservefond ist zur Deckung von Ver- 
lusten bestimmt. 
Der Staat leistet die vollkommene Garantie der kgl. Bank. 
Die Geschäfte derselben werden durch die Bankdirektion, 
die Hauptbank und die kgl. Filialbanken besorgt.
	        
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