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Der Bankdirektion obliegt die Verwaltung und Ge—
schäftsleitung der kgl. Bank. Dieselbe wird gebildet aus dem
Bankdirektor, dem J. Banquier, dem Bankconsulenten und dem
Hauptbuchhalter; zur Zeit ist ihr auch noch ein Negierung
Assessor und Fiskaladjunkt extra statum zugetheilt. Der II.
Banquier und der Hauptkassier sind stellvertretende Mitglieder
der Direktion mit entscheidender Stimme im Fall ihrer Bei-
ziehung. Der Bankdirektion ist außerdem das benöthigte Sekre-
tariats-, Kanzlei= und Diener-Personal beigegeben. Diefelbe hat
ihre Geschäfte in der für die kgl. Verwaltungsstellen vorge-
schriebenen Weise zu besorgen und haben auf sie die für die
kgl. Verwaltungsstellen geltenden Normatiobestimmungen in ana-
loge Anwendung zu kommen. Der Direktor ist Vorstand der
Bankdirektion und führt die Oberleitung der ganzen Anstalt in
administrativer Hinsicht. Ihm obliegt die Ueberwachung der
Geschäftsführung der Hauptbank und der Filialbanken und die
Abstellung wahrgenommener Mängel. Er ist befugt, auch in
den der collegialen Berathung der Bankdirektion unterliegenden
Gegenständen die erforderlichen vorsorglichen Anordnungen zu
treffen. In Verhinderungsfällen wird der Direktor vom I.
Banquier vertreten.
Der I. Banquier hat die Leitung des Geschäftes in kauf-
männischer Beziehung und die specielle Aufsicht über die Be-
megung des Instituts bei der Hauptbank und den Filialbanken.
Der Bankconsulent besorgt neben der Erledigung der ihm
vom Direktor zugewiesenen Geschäfte die Rechtsangelegenheiten
der k. Bank.
Dem Hauptbuchhalter obliegt die Buchhaltung über den
gesammten Geschäftsverkehr der kgl. Bank und die Aufstellung
der Hauptbilanz.
Der der kgl. Bankdirektion beigegebene Regierungs-Assessor
und Fiskaladjunkt wirkt bei der Erledigung der Bankverwaltungs-
geschäfte und Rechtsangelegenheiten mit.
Die Beschlüsse der Bankdirektion über die zur collegialen
Berathung und Beschlußfassung verwiesenen Gegenstände werden
in mindestens allwöchentlich und in Anwesenheit von wenigstens
3 sühttglledern abzuhaltende Sitzungen durch Stimmenmehrheit
gefaßt.
Der Vorsitzende, welchem bei Stimmengleichheit die aus-
schlaggebende Stimme zukommt, muß den gefaßten Beschlüssen
freien Lauf lassen, kann jedoch deren Vollziehung auf seine Ver-
antwortlichkeit dann sistiren, wenn er einen großen Nachtheil