Full text: Der belehrende bayerische Sekretär.

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für die kgl. Bank oder den Staat befürchtet; er muß es, wenn 
der gefaßte Beschluß gegen ausdrückliche Gesetze oder höhere 
Anordnungen verstößt. 
Der collegialen Berathung und Beschlußfassung der Bank- 
direktion sind gemäß § 13 der Formations-Verordnung vom 
13. Dezember 1878 u. A. zu unterstellen: 
Anträge cuf Erlassung oder Abänderung von Geschäfts- 
anweisungen, Reglements und Dienstinstruktionen, 
die Prüfung und Feststellung der Wechselkreditlisten, 
die Bewilligung von Darlehen und Krediten, zu deren 
Gewährung die Hauptbank und die Filialbanken nicht schon 
durch die Geschäftsanweisungen ermächtigt sind, 
die Festsetzung des Wechseldiskonto und des Lombardzins- 
fußes, serner die Anträge auf Festsetzung des Zinsfußes für 
die Depositalanlagen, dann des Zinsfußes und der Beding- 
ungen, unter welchen Darlehen im Allgemeinen bewilligt wer- 
den dürfen, 
Anträge auf Beschaffung der nöthigen Baarschaft sowie 
über die Verwendung der nicht zum gewöhnlichen Geschäfts- 
verkehr erforderlichen Fonds, die Prüfung und Feststellung 
der Jahresbilanz, dann der Berechnung und Vertheilung des 
Nettogewinnes 2c. 2c. 
Die Ausfertigungen der Bankdirektion haben unter der 
Bezeichnung: „Königliche Bankdirektion“ zu erfolgen und werden 
von dem Direktor oder dessen Stellvertreter unterzeichnet. 
Insoferne aber durch Urkunden oder schriftliche Erklärungen 
der Bankdirektion die k. Bank verpflichtet werden soll, mühen 
diese Schriftstücke von dem Direktor und dem I. Bauquier und 
in Verhinderungsfällen von deren Stellvertretern unterzeichnet 
werden. 
Zur Ueberwachung der Geschäftsführung der kgl. Bank 
ist ein ständiger Commissär mit dem Rechte der Bücher= und 
Akteneinsicht, der Vornahme von Visitationen, der Theilnahme 
an den Direktionssitzungen u. s. w. ernannt. 
Für den Geschäftsbetrieb der kgl. Bank am Haupntsitze ist 
die Hauptbank bestellt; sie vermittelt zugleich den Verkehr 
mit den Filialen. 
Dieselbe führt die Firma „Königliche Hauptbank“ und 
ein eigenes Siegel in der für die kgl. Behörden vorgeschriebe- 
nen Form. 
Vorstand der Hauptbank ist der I. Banquier. Zu dessen 
besonderer Geschäftsaufgabe gehört die Disposition über das
	        
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