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für die kgl. Bank oder den Staat befürchtet; er muß es, wenn
der gefaßte Beschluß gegen ausdrückliche Gesetze oder höhere
Anordnungen verstößt.
Der collegialen Berathung und Beschlußfassung der Bank-
direktion sind gemäß § 13 der Formations-Verordnung vom
13. Dezember 1878 u. A. zu unterstellen:
Anträge cuf Erlassung oder Abänderung von Geschäfts-
anweisungen, Reglements und Dienstinstruktionen,
die Prüfung und Feststellung der Wechselkreditlisten,
die Bewilligung von Darlehen und Krediten, zu deren
Gewährung die Hauptbank und die Filialbanken nicht schon
durch die Geschäftsanweisungen ermächtigt sind,
die Festsetzung des Wechseldiskonto und des Lombardzins-
fußes, serner die Anträge auf Festsetzung des Zinsfußes für
die Depositalanlagen, dann des Zinsfußes und der Beding-
ungen, unter welchen Darlehen im Allgemeinen bewilligt wer-
den dürfen,
Anträge auf Beschaffung der nöthigen Baarschaft sowie
über die Verwendung der nicht zum gewöhnlichen Geschäfts-
verkehr erforderlichen Fonds, die Prüfung und Feststellung
der Jahresbilanz, dann der Berechnung und Vertheilung des
Nettogewinnes 2c. 2c.
Die Ausfertigungen der Bankdirektion haben unter der
Bezeichnung: „Königliche Bankdirektion“ zu erfolgen und werden
von dem Direktor oder dessen Stellvertreter unterzeichnet.
Insoferne aber durch Urkunden oder schriftliche Erklärungen
der Bankdirektion die k. Bank verpflichtet werden soll, mühen
diese Schriftstücke von dem Direktor und dem I. Bauquier und
in Verhinderungsfällen von deren Stellvertretern unterzeichnet
werden.
Zur Ueberwachung der Geschäftsführung der kgl. Bank
ist ein ständiger Commissär mit dem Rechte der Bücher= und
Akteneinsicht, der Vornahme von Visitationen, der Theilnahme
an den Direktionssitzungen u. s. w. ernannt.
Für den Geschäftsbetrieb der kgl. Bank am Haupntsitze ist
die Hauptbank bestellt; sie vermittelt zugleich den Verkehr
mit den Filialen.
Dieselbe führt die Firma „Königliche Hauptbank“ und
ein eigenes Siegel in der für die kgl. Behörden vorgeschriebe-
nen Form.
Vorstand der Hauptbank ist der I. Banquier. Zu dessen
besonderer Geschäftsaufgabe gehört die Disposition über das