Full text: Der belehrende bayerische Sekretär.

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Wechselportefeuille und das Effektengeschäft sowie die Durch- 
führung aller größeren Transaktionen und finanziellen Operationen. 
Stellvertreter des I. Banquiers als Vorstandes der Haupt- 
bank ist der II. Banquier. Ihm kommt insbesondere die specielle 
Behandlung des Platzgeschäftes im Wechselverkehr, im Lombard-, 
Conto-Corrent= und Commissionsgeschäfte zu. 
Alle die kgl. Bank verpflichtenden Urkunden und schriftlichen 
Erklärungen der Hauptbank müssen von dem I. oder II. Ban- 
quier und von dem Hauptkassier oder einem anderen Beamten 
unterzeichnet sein. 
Die Schuldscheine über die bei der Hauptbank angelegten 
Gelder sind mit der Nummer des Hauptkatasters, sowie mit 
dem Facsimile des Bankdirektors und der Unterschrift des I. oder 
II. Banquiers, sodann noch mit den Unterschriften der beiden 
Beamten der Depositenkassa zu versehen. 
Die übrigen Ausfertigungen und Correspondenzen der Haupt- 
bank werden von dem I. Bangquier oder dessen Stellvertreter 
allein unterzeichnet. 
Für den Geschäftsbetrieb der kgl. Bank an den Zweig- 
niederlassungen sind Filialbanken bestellt. Dieselben, von 
einem Oberbeamten oder von einem Kassier als funkt. Ober- 
beamten geleitet, führen die Firma: „Königliche FilialbankN.“ 
und gleichfalls ein eigenes Siegel in der für die k. Behörden vor- 
geschriebenen Form. 
Alle die kgl. Bank verpflichtenden Urkunden und schriftlichen 
Erklärungen der Filialbanken müssen von dem Oberbeamten 
und dem Kassier beziehungsweise dem Kassier und dem Buchhalter 
oder deren Stellvertretern unterzeichnet sein. 
Die Schuldscheine über die bei den Filialbanken angelegten 
Gelder sind mit der Nummer des Hauptkatasters sowie mit dem 
Facsimile des Bankdirektors und der Unterschrift des I. oder 
II. Banquiers, sodann noch mit den Unterschriften des Ober- 
beamten und des Kassiers oder deren Stellvertreter unter Bei- 
druck des Firmenstempels und unter Beisetzung der Nummer 
des Katasters zu versehen. Die übrigen Ausfertigungen und 
Correspondenzen der Filialbanken werden von dem k. Ober- 
beamten oder dessen Stellvertreter allein unterzeichnet. 
Die Beamten der k. Bank und ihre Relicten unterliegen 
den für die Staatsdiener und deren Relicten geltenden gesetzlichen 
und verordnungsmäßigen Bestimmungen. 
Die kgl. Bank genießt in ihren freeitigen und nichtstreitigen
	        
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