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Wechselportefeuille und das Effektengeschäft sowie die Durch-
führung aller größeren Transaktionen und finanziellen Operationen.
Stellvertreter des I. Banquiers als Vorstandes der Haupt-
bank ist der II. Banquier. Ihm kommt insbesondere die specielle
Behandlung des Platzgeschäftes im Wechselverkehr, im Lombard-,
Conto-Corrent= und Commissionsgeschäfte zu.
Alle die kgl. Bank verpflichtenden Urkunden und schriftlichen
Erklärungen der Hauptbank müssen von dem I. oder II. Ban-
quier und von dem Hauptkassier oder einem anderen Beamten
unterzeichnet sein.
Die Schuldscheine über die bei der Hauptbank angelegten
Gelder sind mit der Nummer des Hauptkatasters, sowie mit
dem Facsimile des Bankdirektors und der Unterschrift des I. oder
II. Banquiers, sodann noch mit den Unterschriften der beiden
Beamten der Depositenkassa zu versehen.
Die übrigen Ausfertigungen und Correspondenzen der Haupt-
bank werden von dem I. Bangquier oder dessen Stellvertreter
allein unterzeichnet.
Für den Geschäftsbetrieb der kgl. Bank an den Zweig-
niederlassungen sind Filialbanken bestellt. Dieselben, von
einem Oberbeamten oder von einem Kassier als funkt. Ober-
beamten geleitet, führen die Firma: „Königliche FilialbankN.“
und gleichfalls ein eigenes Siegel in der für die k. Behörden vor-
geschriebenen Form.
Alle die kgl. Bank verpflichtenden Urkunden und schriftlichen
Erklärungen der Filialbanken müssen von dem Oberbeamten
und dem Kassier beziehungsweise dem Kassier und dem Buchhalter
oder deren Stellvertretern unterzeichnet sein.
Die Schuldscheine über die bei den Filialbanken angelegten
Gelder sind mit der Nummer des Hauptkatasters sowie mit dem
Facsimile des Bankdirektors und der Unterschrift des I. oder
II. Banquiers, sodann noch mit den Unterschriften des Ober-
beamten und des Kassiers oder deren Stellvertreter unter Bei-
druck des Firmenstempels und unter Beisetzung der Nummer
des Katasters zu versehen. Die übrigen Ausfertigungen und
Correspondenzen der Filialbanken werden von dem k. Ober-
beamten oder dessen Stellvertreter allein unterzeichnet.
Die Beamten der k. Bank und ihre Relicten unterliegen
den für die Staatsdiener und deren Relicten geltenden gesetzlichen
und verordnungsmäßigen Bestimmungen.
Die kgl. Bank genießt in ihren freeitigen und nichtstreitigen