Full text: Der belehrende bayerische Sekretär.

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Rechtsangelegenheiten die Rechte des kgl. Fiskus nach Maßgabe 
der geltenden Gesetze und Verordnungen. 
Zu Verlust gegangene Bankurkunden müssen nach den Be— 
stimmungen für das Aufgebotsverfahren im 8 823 ff. der Civil- 
prozeßordnung amortisirt werden. 
Hievon wird nur bei Depositenscheinen, welche auf k. Be- 
hörden lauten, Umgang genommen, insolange eine Uebertragung 
an einen Privaten noch nicht stattgefunden hat. In solchen 
Fällen wird das Depositum gegen eine Quittung verabfolgt, in 
welcher der Verlust des Original-Depositenscheines ausdrücklich 
zu bemerken ist. 
Die kgl. Bank ist berechtigt, die ihr bestellten Faustpfänder, 
wenn der Schuldner im Verzug ist oder in Konkurs geräth, 
ohne gerichtliche Ermächtigung oder Mitwirkung durch einen 
ihrer Beamten oder durch einen zu Versteigerungen befugten 
Beamten öffentlich verkaufen, oder wenn die verpfändeten Gegen- 
stände einen Börsen= oder Marktpreis haben, den Verkauf auch 
nicht öffentlich durch einen ihrer Beamten oder durch einen zu 
Versteigerungen befugten Beamten zum laufenden Preise be- 
wirken zu lassen und sich aus dem Erlöse für Kapital, Zinsen 
und Kosten bezahlt zu machen. 
Dieses Recht behält die königliche Bank auch gegenüber an- 
deren Gläubigern und gegenüber der Konkursmasse des Schuldners. 
Im Fall eines etwaigen Ueberschusses des Erlöses hat sie 
überdieß das Retentions= und Compensations-Recht an diesem 
Ueberschusse hinsichtlich aller ihrer übrigen Forderungen an den 
betreffenden Deponenten. 
Die kgl. Bank ertheilt über die Geschäftsbeziehungen ihrer 
Kunden keinerlei Aufschlüsse. Ihre sämmtlichen Beamten und 
Bediensteten sind eidlich zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet. 
Aus ihrem Jahreserträgnisse bestreitet die kgl. Bank zu- 
nächst alle Kosten und Verwaltungsausgaben einschließlich der 
Gehalte ihrer Beamten und Bediensteten, der Pensionen der- 
selben und ihrer Relicten. Die Hälfte des jährlichen Netloge- 
winnes wächst dem Reservefond zu. Der nach Abzug der Be- 
amten-Nebenbezüge von der zweiten Gewinnhälfte verbleibende 
Rest bildet die zur Ablieferung an die Centralstaatskasse be- 
stimmte Bankrente, welcher die Zinsen aus dem Stammkapital 
hinzutreten. 
Dieselbe betrug nach dem Ausweise in den beiden letzten 
Staats-Budgets pro 1882/1883 bezw. pro 1884/85 
im Jahre 1878 M. 355,320, 70 Pf.
	        
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