Full text: Der belehrende bayerische Sekretär.

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Bei den gerichtlichen und administrativen Depositen erfolgt 
die Zinsenberechnung nur nach den auf 10 abgerundeten Summen, 
sohin ohne Berücksichtigung der überschießenden Mark= und 
Pfennigbeträge. 
Die bisherige Berechnung und Erhebung einer Provision 
von 20% Privatanlagen, wenn solche vor Ablauf von 30 resp. 
14 Tagen zurückgezogen wurden, ist vollständig in Wegfall ge- 
kommen. 
Die Zinsen können ganz= oder halbjährig erhoben werden; 
die erfolgte Zinsenzahlung wird auf der Rückseite des Schuld- 
scheines durch die auszahlende Bankkasse vorgemerkt. 
Die bewirkte Kündigung von 3% Schuldscheinen wird 
durch Abstempelung des betreffenden Scheines konstatirt, zu 
welchem Behufe bei der Kündigung die Schuldscheine im Ori- 
ginale vorgelegt werden müssen, und nur ausnahmsweise kann 
ein Kündigungsschein ausgefertigt werden. 
Für gekündigte 3% Anlagen werden die Zinsen nur bis 
zum Ablauf der Kündigungsfrist vergütet. 
Die Rückzahlung erfolgt gegen Rückgabe der ausgestellten 
Schuldscheine bei derjenigen Bankkasse, bei welcher die Anlage 
gemacht worden ist. 
Die k. Bank hat das Recht, aber nicht die Pflicht, bei 
Rückzahlungen von Depositen die Identität des Ueberbringers 
oder die Aechtheit der Unterschriften zu prüfen. 
Ueber das Abhandenkommen von Bank-Schuldscheinen ist 
derjenigen Bankanstalt, welche den Schuldschein ausgestellt hat, 
sofortige Anzeige zu erstatten. Wegen der Amortisation siehe 
oben. 
Die k. Bankanstalten vermitteln unter sich die Einlösungen 
von Schuldscheinen. 
b) Depositenbureau bei der k. Filialbank München. 
Für die Besorgung des gerichtlichen Depositenwesens für das 
kgl. Oberlandesgericht München, das k. Landgericht München 1. 
einschlüssig der dortigen Staatsanwaltschaft und das kgl. Amts- 
ericht München 1, Abth. A für Ciodilsachen ist bei der kal. 
Filialbank München ein eigenes Depositenbureau eingerichlet. 
Die Ausfertigungen desselben erfolgen unter der Firma: 
„Königliche Filialbank München, Depositenbureau“ 
und müssen, wenn sie die kgl. Bank verpflichten sollen, von dem 
Kassier und dem Buchhalter des Bureau oder deren Stellver- 
tretern unterzeichnet sein.
	        
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