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Ueber das hinterlegte Depot wird ein Depositionsschein
mit doppelter Unterschrift — bei der Hauptbank derjenigen des
II. Banquiers und Hauptkassiers, bei den Filialbanken derjenigen
des Oberbeamten und des Kassiers, bezw. Buchhalters, ausge-
fertigt.
Die Depositionsscheine lauten auf Namen und sind durch
Giro nicht übertragbar.
Die Rückgabe des Depot erfolgt nur gegen Auslieferung
des auf der Rückseite abquittirten Depositionsscheines oder bei
dessen Verlust nach rechtskräftiger Amortisation.
Bei Depots ohne Werthangabe haftet die kgl. Bank für
den Ersatz des nachgewiesenen Schadens und zwar bis zu einer
Maximalsumme von 10,000
Die Depositengebühren für Depots mit und ohne Werth-
angabe werden nach Maßgabe des festgestellten Tarifes erhoben.
II. Das Wechselgeschäft.
Die kgl. Bankanstalten sind befugt, zu dem jeweiligen Dis-
kontosatze Wechsel, aus welchen in der Regel 3, mindestens aber
2 als zahlungsfähig bekannte Verpflichtete haften, und andere
wechselmäßige Handelspapiere, Cheks, kaufmännische Anweisun-
gen, verlooste Obligationen oder Pfandbriefe zu diskontiren, zu
kaufen oder zu verkaufen.
Die Wechsel müssen den in der allgemeinen Wechselordnung
vorgeschriebenen Erfordernissen resp. den am Ausstellungsorte
geltenden wechselrechtlichen Bestimmungen entsprechen und mit
der gesetzlichen Wechselstempelmarke versehen sein.
Die Verfallzeit der Wechsel soll 3 Monate nicht über-
steigen.
III. Das Lombardgeschäft.
Die k. Bankanstalten gewähren zum jeweiligen Lombard=
Zinssatze Lombard-Darlehen und zwar dürfen beliehen werden:
1) Werthpapiere, insbesondere Anlehensobligationen des deut-
schen Reiches und der deutschen Bundesstaaten, sonstige-
Staats-Schuldverschreibungen und Loose, dann Schuld-
verschreibungen deutscher kommunaler Korporationen, Eisen-
bahn-Prioritäts-Obligationen und Aktien, Pfandbriefe und
Obligationen von Hypotheken= und Grundkreditbanken rc.
nach jeweiliger Bestimmung der Bankdirektion. Im All-
gemeinen wird übrigens die Beleihung nur zugelassen,
insoferne die betreffenden Papiere in den Kurszetteln von.