Full text: Der belehrende bayerische Sekretär.

765 
Ueber das hinterlegte Depot wird ein Depositionsschein 
mit doppelter Unterschrift — bei der Hauptbank derjenigen des 
II. Banquiers und Hauptkassiers, bei den Filialbanken derjenigen 
des Oberbeamten und des Kassiers, bezw. Buchhalters, ausge- 
fertigt. 
Die Depositionsscheine lauten auf Namen und sind durch 
Giro nicht übertragbar. 
Die Rückgabe des Depot erfolgt nur gegen Auslieferung 
des auf der Rückseite abquittirten Depositionsscheines oder bei 
dessen Verlust nach rechtskräftiger Amortisation. 
Bei Depots ohne Werthangabe haftet die kgl. Bank für 
den Ersatz des nachgewiesenen Schadens und zwar bis zu einer 
Maximalsumme von 10,000 
Die Depositengebühren für Depots mit und ohne Werth- 
angabe werden nach Maßgabe des festgestellten Tarifes erhoben. 
II. Das Wechselgeschäft. 
Die kgl. Bankanstalten sind befugt, zu dem jeweiligen Dis- 
kontosatze Wechsel, aus welchen in der Regel 3, mindestens aber 
2 als zahlungsfähig bekannte Verpflichtete haften, und andere 
wechselmäßige Handelspapiere, Cheks, kaufmännische Anweisun- 
gen, verlooste Obligationen oder Pfandbriefe zu diskontiren, zu 
kaufen oder zu verkaufen. 
Die Wechsel müssen den in der allgemeinen Wechselordnung 
vorgeschriebenen Erfordernissen resp. den am Ausstellungsorte 
geltenden wechselrechtlichen Bestimmungen entsprechen und mit 
der gesetzlichen Wechselstempelmarke versehen sein. 
Die Verfallzeit der Wechsel soll 3 Monate nicht über- 
steigen. 
III. Das Lombardgeschäft. 
Die k. Bankanstalten gewähren zum jeweiligen Lombard= 
Zinssatze Lombard-Darlehen und zwar dürfen beliehen werden: 
1) Werthpapiere, insbesondere Anlehensobligationen des deut- 
schen Reiches und der deutschen Bundesstaaten, sonstige- 
Staats-Schuldverschreibungen und Loose, dann Schuld- 
verschreibungen deutscher kommunaler Korporationen, Eisen- 
bahn-Prioritäts-Obligationen und Aktien, Pfandbriefe und 
Obligationen von Hypotheken= und Grundkreditbanken rc. 
nach jeweiliger Bestimmung der Bankdirektion. Im All- 
gemeinen wird übrigens die Beleihung nur zugelassen, 
insoferne die betreffenden Papiere in den Kurszetteln von.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.