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Berlin oder Frankfurt, München oder Augsburg notirt
sind gud nur mit einem procentualen Abschlag am Kurs-
werthe.
Die zu beleihenden Effekten dürfen nicht vinkulirt sein und
müssen auf den Inhaber lauten.
Die noch nicht verfallenen Zins= und Dividenden-Coupons,
sowie die Talons müssen den Effekten beigegeben sein.
2) Wechsel, aus welchen mindestens 2 als zahlungsfähig be-
kannte Verpflichtete haften, mit entsprechendem Kurs-
abschlage.
3) Ausnahmsweise und auf nicht länger als 3 Monate bis
zu 286 des Fakturawerthes Kaufmannswaaren, welche dem
Verderben nicht ausgesetzt sind, am Lagerplatze einen wenig
schwankenden Marktpreis haben und leicht verkäuflich sind.
4) In Ausnahmsfällen auch Hypotheken, insoweit sie inner-
halb der ersten Realitätenhälfte fundirt sind und nicht
über 80% ihres Betrages.
Mit der Hinterlegung der zu beleihenden Werthpapiere
ist eine Pfandverschreibungs -Urkunde nach einem Formulare,
welches die beleihende Bank zur Verfügung stellt, von dem Dar-
lehensnehmer auszustellen, wogegen derselbe einen Depositions-
schein über die verpfändeten Papiere empfängt.
IV. Das Conto-Corrent-Geschäft.
a) Credite im Conto-Corrent.
Die Gewährung von Crediten im Conto-Corrent erfolgt:
1) Gegen hypothekarische Cautionen auf Gesuch bei der für
den Rayon, in welchem die Hypothekenobjekte gelegen
sind, zuständigen kgl. Bankanstalt durch die Bankdirektion.
Die Gesuche sind durch einen beglaubigten Hypotheken=
buchs-Auszug, die bezüglichen Erwerbsbriefe, die Steuerkataster-
Auszüge, die Auszüge aus dem Brandversicherungs-Grundbuche
und bei Brauereien durch Nachweise über den jährlichen Malz-
verbrauch zu belegen.
2) Gegen Verpfändung von Werthpapieren, welche auch im
Lombard-Verkehr beliehen werden dürfen, unter entspre-
chendem Kursabschlage.
3) Gegen Verpfändung von Waaren unter den gleichen Vor-
aussetzungen und Bedingungen, wie im Lombardverkehre.
4) Ausnahmsweise und mit besonderer Genehmigung der
Bankdirektion gegen Bürgschaft.