Full text: Der belehrende bayerische Sekretär.

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Die Baarerhebungen können vom Conto-Inhaber nur 
gegen Cheks aus dem jedem Conto= Juhaber von der k. Bank 
kehändigten Chekbuche gemacht werden. Letzteres ist unter sorg- 
fältigem Verschluß zu halten, da der Conto-Inhaber die Folgen 
einer mißbräuchlichen Verwendung selbst zu tragen hat. He 
Cheks sind zahlbar an den Ueberbringer. Beim Abhanden- 
kommen von Cheks muß der Conto führenden Bankanstalt so- 
fort Anzeige erstattet werden. 
Vorbehaltlich besonderer, jeweils nach Zeit und Umständen 
zu treffender Bestimmung ist der Zinssatz zu Gunsten der kgl. 
Bank auf 50, zu deren Last auf 2% festgesetzt. 
b. Anlagen im Conto-Corrent. 
Als Anlagen im Conto-Corrent erscheinen die Guthaben, 
welche die Conti ausweisen. Von den k. Bankanstalten werden 
Conti auch Personen eröffnet, welche keinen Credit beanspruchen, 
sondern nur über Einzahlungen bezw. Guthaben verfügen wollen, 
und von welchen erwartet werden darf, daß sie einen entspre- 
chenden Bankverkehr unterhalten werden. 
Auch sind die k. Bankanstalten ermächtigt, den einer Kreis- 
regierung unmittelbar untergeordneten Stadtgemeinden auf An- 
trag behufs verzinslicher Anlagen ihrer Kassabestände Conti 
zum Verkehr in laufender Rechnung zu eröffnen. 
Die geringste Baareinlage beträgt 4 100. 
Die Abhebungen, welche innerhalb des bestehenden Gut- 
habens ohne Kündigung in beliebigen Beträgen jedoch nicht 
unter & 100 erfolgen können, finden nur gegen gehörig aus- 
gefüllte und gezeichnete Cheks statt. 
Diese Guthaben werden fortlaufend mit 2% verzinst und 
zwar beginnend mit dem der Baareinlage folgenden Tage. 
Der Verkehr ist provisionsfrei. Abrechnung über denselben 
erfolgt per 30. Juni und 31. Dezember jeden Jahres. 
V. Ausleihungen auf Schuldurkunden gegen hypoth. Sicherbeit. 
Solche Ausleihungen erfordern die Genehmigung der Bank- 
direktion. Die desfallsigen Gesuche sind ebenso zu belegen wie 
jene auf die Eröffnung zopotherarisch gedeckter Credite im Conto- 
Corrent. Siehe oben. 
Die Vorschüsse gegen Schuldurkunden werden in der Regel 
auf 3 Monate, für Beträge unter #4 2000 jedoch auch auf 
6 Monate abgewährt.
	        
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