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VII. Das Effelten-Geschäst.
Die k. Bankanstalten sind — abgesehen von dem com-
missionsweisen An= und Verkauf von Werthpapieren — er-
mächtigt, Werthpapiere insbesondere bayer. Staats-Obligationen,
Obligationen der kgl. Bank, Prioritäts-Obligationen der Pfälzer
Eisenbahnen, Pfandbriefe der Hypotheken= und Wechselbank und
der Süddeutschen Bodencreditbank in München innerhalb der
desfalls bestimmten Grenzen für eigene Rechnung zu kaufen
und zu verkaufen.
Die kgl. Bank hat Verbindungen mit allen Börsen= und
Handelsplätzen des Deutschen Reiches, mit Paris, London und
Wien. Sie steht durch die kgl. Hauptbank in Nürnberg und die
k. Frlialbank in Ludwigshafen im Giro Verkehr mit der Reichs-
bank.
Mit dem Depositengeschäft verwandt ist das unter A schon
erwähnte Girogeschäft; die Voraussetzung des letzteren ist,
daß die Bank Gelder von Kunden in Handen hat, entweder
auf Depositen- oder auf Contocorrent-Conto (letztteres, wenn sie
mit dem betreffenden Kunden in laufender Rechnung steht).
Während ursprünglich der Giroverkehr auf den Kreis der Kun-
den der Bank sich beschränkte, indem das, was diese Kunden
einander zu zahlen hatten, einfach auf ihren Folien im Giro-
conto der Bank ab= und zugeschrieben wurde, erweiterte sich
derselbe später in der Art, daß die Bank auf eine Anweisung
(Chek) ihres Kunden den Betrag derselben dem Ueberbringer
(mochte er sein, wer er wollte) auszahlte und dem Kunden auf
seinem Folium abschrieb. Diese Einrichtung hat sich in Eng-
land, wo sie schon länger besteht, derart eingebürgert, daß man
dort selten einen größeren Geldvorrath im Hause hält, sondern
das Geld auf die Bank legt und seine Zahlungen von einiger-
maßen erheblichem Betrag durch Cheks (d. h. Anweisungen auf
die Bank) bewerkstelligt. Der Girokunde erhält zu diesem Zweck
von der Bank ein sog. Gegenbuch und ein Chekbuch; in ersterem
werden vermerkt auf der einen Seite die von dem Girokunden
bei der Bank baar oder durch Verrechnung eingezahlten Beträge
sowie die zur Einkassirung ihr übergebenen Wechsel, Anweisun-
en 2c., auf der andern Seite die Anweisungen, welche der
irokunde auf die Bank ausgestellt hat. Es empfiehlt sich,
dieses Gegenbuch der Bank möglichst oft zur Eintragung und
Controle der Posten vorzulegen. Die Chekbücher werden bei
der Reichsbank in Heften von mindestens 50 Blanketten, die
Der bayer. Sekretär. 49