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Gläubigers, wogegen der Verband sie aufkündigen und heim-
zahlen kann, was meist im Weg der Ausloosung geschieht.
2) Aktien -Hypothekenbanken. Bei diesen gibt es
keine solidarische Haftbarkeit der Darlehensnehmer, sondern es
hat sich eine Anzahl Kapitalisten zusammengethan und die Geld-
mittel aufgebracht (in Form von Aktien), um die Belehnung
von Immobilien als Geschäft zu betreiben. Auch diese Gesell-
schaften geben Pfandbriefe aus und verschaffen sich dadurch erst
den größten Theil ihres Betriebskapitals; das Darlehen geben
sie entweder in Baar oder in Pfandbriefen, in welch letzterem
Fall sie aber meist sich erbieten, den Verkauf derselben gegen
eine kleine Provision zu besorgen. Die Bank zieht die ausge-
gebenen Pfandbriefe im Wege der Ausloosung allmälig wieder
ein, wozu sie die Mittel durch die Annuitäten gewinnt, welche
zur Tilgung der Schuld dem Darlehensnehmer auf seinen jähr-
lichen Zins zugeschlagen werden. Die Sicherheit der Pfandbriefe
ruht einestheils in dem Grundkapital der Bank, anderntheils in
deren hypothekarischen Forderungen. An den Darlehensnehmer
aber kann sich der Pfandbrief-Inhaber nicht halten, sondern das
Verhältniß von Gläubiger und Schuldner besteht blos zwischen
ihm und der Bank. — Bei den meisten deutschen Hypotheken-
banken sind die gegebenen hypothekarischen Darlehen unkündbar
mit Ausnahme von ganz kleinen Beträgen von unter 300 Mk.;
dagegen müssen sie durch Annuitäten (s. oben) abgetragen wer-
den, die meist auf ½ Prozent über den Zins und die Ver-
waltungskosten festgesetzt sind; doch ist der Schuldner fast über-
all befugt, auch mehr als den bedungenen Jahresbetrag zu
zahlen. Ausnahmsweise können die gewährten Darlehen von
der Bank auch gekündigt werden, wenn der Schuldner die be-
dungenen Zahlungen nicht leistet, wenn er in Konkurs kommt,
wenn die verpfändeten Immobilien im Werth so fallen, daß
das Darlehen gefährdet erscheint, und in ähnlichen Fällen.
Von den bayerischen Hypothekenbanken ist die älteste die
Hypotheken= und Wechselbank in München, gegründet i. J.
1834 mit einem Grundcapital von 10 Millionen Gulden, das
#i. J. 1846 auf 20 Millionen erhöht wurde, und auf 99 Jahre
concessionirt. Von später gegründeten bayerischen Banken, welche
sich auch mit dem Hypothekengeschäft befassen, sind zu nennen
die Bayerische Vereinsbank in München, die Vereinsbank in
Nürnberg, die Süddeutsche Bodencreditbank in München, die
Bayerische Handels= und Wechselbank in München. Letztere darf
laut ihrer Concessionsurkunde den fünffachen Betrag des einge-
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