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zahlten Aktienkapitals in Pfandbriefen ausgeben, die Süddeutsche
Bodencreditbank den zehnfachen, die Nürnberger Vereinsbank den
siebenfachen Betrag des eingezahlten Aktienkapitals, ebenso die Baye-
rische Vereinsbank in München, die Bayerische Hypotheken= und
Wechselbank bis zum Betrag von 60 Millionen Gulden. Diese
Banken betreiben übrigens neben dem Hypothekengeschäft auch
noch andere Bankgeschäfte; so die Bayerische Hypotheken= und
Wechselbank auch das Escompte-(Discontirungs-), das Lombard-,
das Giro= und das Depositengeschäft, ferner verschiedene Ver-
sicherungsgeschäfte, nämlich Mobiliar-Feuerversicherung, Lebens-
versicherung, Leibrentenversicherung, eine Sparkassen-Tontine und
eine Rentenanstalt; hievon weiter unten. — Bei den 26 deut-
schen Aktien-Hypothekenbanken betrug zu Ende des Jahres 1882
des Aktiencapital 215 Millionen Mark.
3. Staatsanstalten für Immobiliar-Credit.
Bei diesen beschafft der Staat das nöthige Kapital. Hieher ge-
hört die durch Gesetz vom 21. April 1884 gegründete Baye-
rische Landeskultur-Rentenanstalt, welche die Be-
schaffung von Kapitalien zur Ausführung von Bewässerungs= und
Entwässerungsunternehmungen, zu Korrektionen an Bächen und
Privatflüssen, zur Zusammenlegung von Grundstücken, zur Urbar-
machung öder Flächen, zur Aufforstung öder Gemeinde-Gründe
und ähnlichen Kulturunternehmungen erleichtern soll und zu
diesem Behuf ermächtigt ist, vierprozentige Schuldverschreibungen
(Landeskultur-Rentenscheine) bis zum Betrag von 2 Millionen
Mark auszugeben. S. das Ges. in Bd. 85 der Würzb. Volksausg.
E. Volksbanken (Vorschußvereine).
Eine große, früher nicht geahnte Bedeutung haben in
neuester Zeit die Volksbanken oder Vorschußvereine erlangt.
Von anderen Banken unterscheiden sie sich nicht sowohl durch
die Art der Geschäfte, welche sie betreiben — vielmehr haben
sie viele derselben mit ihnen gemeinsam, wie das Geben von
Darlehen, das Depositengeschäft, das Girogeschäft, das Discon=
tiren von Wechseln 2c. — als vielmehr dadurch, daß sie durch
Erwerbs= und Wirthschaftsgenossenschaften (siehe Abtheilung III).
gegründet sind, daß ihr Grundkapital sich aus den von den Ge-
nossenschaftern einzuzahlenden Stammantheilen bildet und also
— anders als bei den Aktiengesellschaften — mit der wechseln-
den Zahl derselben in seiner Größe wechseln kann, wozu noch
als weiteres unterscheidendes Merkmal derselben im Gegensatz
zu den Aktiengesellschaften die solidarische Haftbarkeit der Genos-