Full text: Der belehrende bayerische Sekretär.

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senschafter kommt. Auf letztere hatte der Vater derselben, Schulze- 
Delitzsch, großes Gewicht gelegt, und auf seine Autorität hin 
ist das Erforderniß der solidarischen Haftbarkeit in das Reichs- 
gesetz über die Erwerbs= und Wirthschafts-Genossenschaften vom 
19. Mai 1871 aufgenommen worden. Die bayerische Gesetz- 
gebung hatte zwar auch Genossenschaften mit beschränkter Haft- 
pflicht zugelassen; es können aber seit Einführung des erwähn- 
ten Reichsgesetzes in Bayern solche nicht mehr gegründet wer- 
den, die vorher schon gegründeten jedoch fortbestehen. Der Grund- 
satz solidarischer Haftbarkeit nimmt sich in der Thoorie aller- 
dings glänzend aus, die Praxis aber hat erhebliche Bedenken 
gegen denselben ergeben. Es kommt eben, weun die solidarische 
Haftbarkeit von reellem Werth sein soll, darauf an, ob diejenigen, 
welche haften, auch vermögliche Leute sind oder nicht. Max Wirth 
macht in seinem oben citirten Werk in dieser Hinsicht die dra- 
stische Bemerkung: 25 wohlbestellte Bäckermeister mit Haftpflicht 
für das Doppelte ihres Stammantheils sind dem Gläubiger 
lieber, als 100 (solidarisch haftende) Schneiderlein, welche nichts 
als Scheere und Bügeleisen besitzen und kaum so viel verdienen, 
um leben zu können. Die Hauptsache, auf die es bei den Volks- 
banken wie bei jeder Bank ankommt, ist, eben daß die Leitung 
der Bank in den Händen sachkundiger, streng Ordnung halten- 
der, ehrlicher Männer liegt; ist's damit gut bestellt, so wird die 
Bank auch bei beschränkter Haftbarkeit floriren; fehlt's daran, 
so kann sie trotz solidarischer Haftbarkeit zusammenbrechen und 
den Gläubigern Schaden erwachsen. Die Forderung der soli- 
darischen Haftbarkeit der Mitglieder lauft praktisch darauf hinaus, 
daß dem minderbemittelten Mann, ohne daß mehr Sicherheit 
und besserer Credit geschaffen wird, härtere Bedingungen aufer- 
legt werden, als dem bemittelteren, der als Aktionär von der 
solidarischen Haftung frei ist. Es lassen sich auch gar Manche 
durch die solidarische Haftbarkeit vom Eintritt in solche Genossen- 
schaften abhalten, und eben darin zumeist ist wohl auch der 
Grund zu suchen, weßhalb in neuerer Zeit manche Volksbanken 
in Aktiengesellschaften umgewandelt worden sind. 
Die Volksbanken, ursprünglich aus dem Streben hervor- 
gegangen, dem Creditbedürfniß ihrer Mitglieder zu genügen, 
haben daher anfangs nur an ihre Mitglieder Darlehen gegeben, 
wobei der Bürgschaftscredit eine große Rolle spielte; es hindert 
sie aber — wenn ihre Statuten nicht entgegenstehen — nichts, 
auch mit Nichtmitgliedern zu „arbeiten“, was denn auch bereits 
ein Theil derselben thut, gerade wie es manche Consumvereine
	        
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